Forderungsübergang

Forderungsübergang

Als Forderungsübergang (auch: Zession - aus lat.: cessio) wird die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger bezeichnet. Zu unterscheiden sind der gesetzliche (§ 412 BGB) (Legalzession oder cessio legis) und der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang, die Abtretung.

Rechtsgeschäftlicher Forderungsübergang

→ Hauptartikel Abtretung

Die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung (in vertraglicher Form) erfolgt in der Regel durch Abtretung einer Forderung durch deren Gläubiger („Zedenten“) an einen neuen Gläubiger („Zessionar“), der so deren Inhaber wird (§ 398 BGB).

Gesetzlicher Forderungsübergang

Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist beispielsweise der gemäß § 86 VVG, wenn ein Versicherer eine versicherte Forderung des Versicherungsnehmers ausgleicht und diese so kraft Gesetzes auf den Versicherer übergeht. Andere Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs sind z. B. die Forderungsübergänge auf den Bürgen gemäß § 774 BGB, auf den Verpfänder gem. § 1225 BGB, auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X, auf den Sozialhilfeträger gemäß § 93, § 94 SGB XII, § 7 Unterhaltsvorschussgesetz, oder in § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz

Auf den gesetzlichen Forderungsübergang sind nach § 412 BGB die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang anwendbar.

Übergang von Sicherheiten

Bei beiden Arten des Forderungsübergangs gehen nach § 401 BGB die für die Forderung bestellten Sicherheiten auf den neuen Gläubiger über.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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