Legalzession (Deutschland)

Legalzession (Deutschland)

Die Legalzession (lat. cessio legis) ist ein zivilrechtliches Institut, das den Übergang einer Forderung kraft Gesetzes bestimmt, ohne dass es hierzu eines besonderen Rechtsgeschäfts bedarf. Im Unterschied zur Abtretung (§ 398 BGB) als Rechtsgeschäft tritt der neue Gläubiger (Zessionar) automatisch an die Stelle des alten Gläubigers (Zedent) mit dessen Forderung gegen den Hauptschuldner (Selbsteintritt), weil das Gesetz es so verlangt. Die Vertragsparteien können eine Legalzession nicht verhindern.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

In den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs handelt es sich um eine Abtretung kraft Gesetzes. Dabei verweist das Gesetz auf die Vorschriften, die es für die rechtsgeschäftliche Abtretung vorgesehen hat, indem es die Vorschriften über die Abtretung für entsprechend anwendbar erklärt (§ 412 BGB). Deshalb gelten im Falle einer Legalzession insbesondere die Vorschriften über die Abtretung von Nebenrechten (§ 401 BGB), über die Auskunftspflichten des Zedenten (§ 402 BGB) und über den Schutz des Schuldners (§ 404, § 407, § 408 BGB). Auch die Abtretung von akzessorischen Nebenrechten ist eine Legalzession.

Fälle der Legalzession

Das BGB zählt die Arten gesetzlicher Forderungsübergänge abschließend auf. Jeder, der durch Zwangsvollstreckung Rechte an Sachen verliert, darf den Gläubiger befriedigen; dann geht die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf ihn über (§ 268 Abs. 3 BGB). Zahlen bei der Gesamtschuld der oder die Gesamtschuldner, so geht auf sie die Forderung des Gläubigers automatisch über (§ 426 Abs. 2 BGB), Bürgschaft (§ 774 BGB; wenn der Bürge in Anspruch genommen wird und für den Hauptschuldner zahlt), Hypotheken (§ 1142 ff. BGB; wenn der Grundstückseigentümer für den Schuldner zahlt), Pfandrecht (§ 1225 BGB; wenn der Pfandgeber für den Schuldner zahlt), Ablösung des Pfands (§ 1249 BGB) und Unterhalt (§ 1607 Abs. 3 BGB; wenn ein Verwandter an Stelle des Unterhaltspflichtigen leistet).

Darüber hinaus sind noch Legalzessionen in Spezialgesetzen enthalten, so etwa in Art. 47 Abs. 3 WechselG, § 86 VVG (Versicherer) und § 6 EFZG (Arbeitgeber) oder in § 43 RVG. Zu beachten sind ebenfalls die sozialrechtlichen Bestimmungen in den §§ 115 f. SGB X, § 187, § 203, § 332 SGB III, § 91 BSHG a.F. und in § 7 UVG a.F.

Der Legalzession stehen ebenso die Forderungsübergänge kraft Hoheitsakt beispielsweise aus § 835 ZPO gleich.

Funktionsweise

Der Bürge hat sich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Zahlt nun der Bürge aus seiner übernommenen Haftung an den Gläubiger, so geht nach § 774 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Dritten automatisch auf den Bürgen über. Bei allen Formen der Legalzession löst eine Zahlung oder Erfüllung den Abtretungsvorgang aus, ohne dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Abtretung vornehmen müssen. Bei der Bürgschaft beabsichtigt das Gesetz einerseits, dass der nunmehr befriedigte Gläubiger seine Forderung gegen den Hauptschuldner verliert, weil ihm keine Forderung mehr zusteht. Andererseits soll dem Bürgen die Chance eingeräumt werden, mit der an ihn kraft Gesetzes übergegangenen Forderung gegen den Schuldner vorzugehen, um den durch Bürgschaftsinanspruchnahme erlittenen Vermögensverlust wieder auszugleichen.

Forderungsübergang bei Versicherungen

Häufiger Anwendungsfall der Legalzession ist der Forderungsübergang von Forderungen aus unerlaubten Handlungen, bei denen Schadensrisiken durch Versicherungen abgedeckt sind. Die Versicherung des Geschädigten steht zunächst für die Schäden ein, bekommt dafür jedoch den Ersatzanspruch des Geschädigten auf Schadensersatz automatisch kraft Gesetzes zugesprochen (§ 86 Abs. 1 VVG). Der Schadensersatzanspruch kann dann von der Versicherung beim Schädiger geltend gemacht werden. Das Forderungsrisiko – etwa wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist – geht dann ebenso auf die Versicherung über. Der Übergang der Forderung bestimmt sich in der Regel nach § 86 VVG und § 116 SGB X.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht kennt ebenfalls die Möglichkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs. So geht auf den Dienstherrn eines durch einen Dritten verletzten Beamten der Anspruch auf Ersatz beispielsweise der Kosten für eine Heilbehandlung oder der Besoldung über (§ 103 Hessisches Beamtengesetz – HessBG). Wird also beispielsweise eine Beamtin oder ein Beamter des Landes Hessen bei einem Verkehrsunfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verletzt, kann der Dienstherr, also das Land Hessen, ggf. die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt sowie – vor allem bei längerem Krankenstand – die Besoldung von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.

Siehe auch

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