Beförderungsvertrag

Beförderungsvertrag

Ein Beförderungsvertrag ist eine spezielle Form des schuldrechtlichen Vertrags über die Beförderung von Personen oder Gegenständen (Gütern).

Als Beförderungsvertrag im engeren Sinne wird meist der Personenbeförderungsvertrag angesehen. Zur Beförderung von Gegenständen (Gütern) wird in der Regel ein Frachtvertrag abgeschlossen. Grundsätzlich ist also immer zunächst zu unterscheiden, ob Personen oder Güter befördert werden.

Inhaltsverzeichnis

Nationale Regelungen

Deutschland

Der Beförderungsvertrag im deutschen Privatrecht ist erfolgsorientiert, stellt also eine spezielle Form des Werkvertrags (§§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) dar[1]; das Werk in diesem Sinne ist der Beförderungserfolg, d.h. die sichere (und meist auch pünktliche) Beförderung der Personen und/oder Güter.

Personenbeförderung

Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Stichworte: Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch

  • das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, wie z.B. BOKraft, BOStrab, BedBefV, PBZugV] für die Personenbeförderung mittels Kfz, Bus, Straßenbahn oder O-Bus;
  • das Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, z.B. die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)] für die Personenbeförderung mittels Eisenbahn;
  • das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) [und weitere darauf beruhende Verordnungen, z.B. die Luftverkehrsordnung (LuftVO)] für die Personenbeförderung mittels Flugzeug; oder
  • das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) für die Personenbeförderung mittels Binnenschiff;

geregelt.

Güterbeförderung

Die Güterbeförderung wird für den Transport der Güter mittels Straßen- oder Schienenfahrzeugen, Flugzeug oder Binnenschiff zivilrechtlich nach §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) -und ergänzend nach §§ 631 ff. BGB- geregelt. Für den Seetransport gelten die §§ 476 ff. HGB. Zudem sind diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), maßgeblich.

Der Frachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und kein Realvertrag; d.h., die übereinstimmende Einigung der Vertragspartner reicht zum Zustandekommen des Vertrages aus. Es bedarf keiner körperlichen Übergabe von Gut und Frachtbrief (sog. Realakt), um das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) zu bewirken. Einer besonderen Form bedarf es dabei ebenfalls nicht (Formfreiheit). Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist auf Verlangen des Frachtführers erforderlich; eine Ausstellungspflicht von vornherein besteht jedoch nicht. Die Übernahme des Gutes und ggf. eines Frachtbriefes sind bereits Teil der Vertragserfüllung.

Österreich

Für Österreich sind Frachtverträge mit Kraftfahrzeugen nach dem Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG) (akturell in der Fassung BGBL. I Nr. 153/2006) geregelt. Im nationalen und internationalen Güterverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT).[2]

Internationale Regelungen

Personenbeförderung

Die Personenbeförderung wird abhängig vom Verkehrsmittel und der Art des Verkehrs (Linienverkehr, Gelegenheitsverkehr) durch

  • diverse EG-Vorschriften für die Personenbeförderung mittels Busverkehr;
  • diverse EG-Vorschriften, sowie die COTIF (mit Anhang A: CIV) für die Personenbeförderung mit der Eisenbahn;
  • diverse EG-Vorschriften, sowie das Montrealer Übereinkommen (MÜ) [oder manchmal auch noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 oder eine der dazu ergangenen Nachfolgeregelungen] für die Personenbeförderung mit Flugzeugen;
  • diverse EG-Vorschriften, sowie das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 [sowie -soweit von Deutschland ausgehend- § 664 HGB und Anlage zu § 664 HGB] für die Personenbeförderung mit Seeschiffen;

geregelt.

Güterbeförderung

Die Güterbeförderung wird durch

  • die CMR (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die CMR zugelassen) für den Gütertransport auf der Straße;
  • die COTIF (mit Anhang B: CIM) (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch die COTIF/CIM zugelassen) für den Gütertransport per Eisenbahn;
  • das Montrealer Übereinkommen (MÜ) [oder manchmal auch noch das ältere Warschauer Abkommen (WA) von 1929 oder eine der dazu ergangenen Nachfolgeregelungen] (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch das MÜ/WA zugelassen) für die Güterbeförderung mit Flugzeugen;
  • das CMNI (und ergänzend durch einzelne nationale Vorschriften, soweit durch das CMNI zugelassen) für den Gütertransport auf Binnenschiffen;
  • das Athener Protokoll von 1974, das Revisionsprotokoll zum Athener Protokoll von 1999 (sowie -soweit von Deutschland ausgehend- §§ 476 ff. HGB für die Güterbeförderung mit Seeschiffen;

geregelt

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. vgl. als Beispiel für die herrschende Meinung: Palandt-Sprau: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen, vor § 631 BGB, Rn. 17a, 70. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61000-4
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure. In: Transportrecht. Fachverband Güterbeförderung/AISÖ, 2009, abgerufen am 3. Februar 2010.

Literatur

  • zum Güterverkehr (primär aus deutscher Sicht):
    • Wieske, Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008 [Verlag: Springer], ISBN 978-3-540-73788-9
    • Koller, Transportrecht. Kommentar, 7.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60041-8
    • Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0
    • Wagner, Die EG-Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II aus der Sicht des Transportrechts, transpr 2009, 281
  • zum Personenverkehr (primär aus deutscher Sicht):
    • Haak, Haftung bei der Personenbeförderung - Rechtliche Entwicklungen im Bereich der internationalen Personenbeförderung, transpr 2009, 162 [Zeitschrift "Transportrecht"]
    • Ronald Schmid / Holger Hopperdietzel, Die Fluggastrechte - eine Momentaufnahme, NJW 2010, 1905
    • Ernst Führich, Reiserecht. Handbuch des Reisevertrags-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts, 6. Auflage 2010, Verlag: C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60413-3
    • Bidinger u.a.: Personenbeförderungsrecht. Loseblattsammlung, Verlag Erich Schmidt, Berlin.
    • Fielitz, Grätz: PBefG. Kommentar. Loseblattsammlung, Verlag Wolters Kluwer, Köln.
    • Walter Schwenk, (et al.): Handbuch des Luftverkehrsrechts. Heymann, Köln 2005, ISBN 3-452-25515-8.
    • Elmar Giemulla, Ronald Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht. Bd. 1 - 4. Kommentar, Loseblattsammlung, Köln [Luchterhand Verlag], ISBN 978-3-472-70430-0
    • Wolfgang Kunz: Eisenbahnrecht, Systematische Sammlung mit Kommentierungen der deutschen europäischen und internationalen Vorschriften, NOMOS Baden-Baden, 2008.
  • zu anderen Rechtsordnungen (im Wesentlichen jedoch Betrachtung des Güterverkehrs):
    • Becher, Englisches Transportrecht, transpr 2010, 127
    • Becher, Die Anwendung der CMR in der englischen Rechtspraxis, transpr 2007, 232
    • Atamer, Reform des türkischen Transport- und Seefrachtrechts, transpr 2010, 50
    • Foglar, Schweizerisches Transportrecht, transpr 2009, 290
    • Jesser-Huß, Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich, transpr 2009, 109 (PDF)
    • Eckoldt, Die niederländische CMR-Rechtsprechung, transpr 2009, 117 (PDF)
    • Gruber, Aktuelle transportrechtliche Probleme in Frankreich, transpr 2009, 123 (PDF)
    • Zucconelli, Die Reform des italienischen Güterkraftverkehrsrechts: Reglementierte Liberalisierung und praktische Folgen für ausländische Vertragsparteien, transpr 2007, 177
    • Lubach, Zur Behandlung des Organisationsverschuldens des Frachtführers in der spanischen Rechtsprechung, transpr 2007, 236
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