Französisches Konsulat

Französisches Konsulat
Das 2. Konsulat : Jean-Jacques Régis de Cambacérès, Napoléon Bonaparte und Charles-François Lebrun

Das französische Konsulat bezeichnet die Epoche, in der Napoléon Bonaparte vom 10. November 1799 bis zum 1. Dezember 1804 als Erster Konsul faktisch die Alleinherrschaft innehatte. Das Konsulat wurde mit der Kaiserkrönung Napoleons I. am 2. Dezember 1804 durch das Empire abgelöst.

Der Übergang vom Direktorium zum Konsulat wurde durch den Staatsstreich des 18. Brumaire VIII (9. November 1799) herbeigeführt. Am 10. November wurde Napoléon Bonaparte vom Nationalkonvent unter Druck des Militärs zum Ersten Konsul ernannt.

Die Konsulatsverfassung (Verfassung des Jahres VIII) trat am 24. Dezember 1799 nach einer Volksabstimmung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau der Verfassung

Bonaparte als Erster Konsul, 1803, François Gérard

Dem Konsulat lag ein komplexer Verfassungsentwurf zugrunde, der im Kern auf Sieyès, einen Mitverschworenen Napoleons und Angehörigen des ersten Konsulates, zurückging und durch Napoleon verändert worden war.

Formales Zentrum der Verfassung bildete der Senat (Sénat conservateur), der aus 80 auf Lebenszeit bestellten Mitgliedern bestehen sollte. Der Senat ergänzte sich selbst (Kooptation), außerdem sollten ehemalige Konsuln von Verfassungs wegen Mitglieder werden. Seine Aufgaben waren vielfältig, so stand ihm die Wahl der gesetzgebenden Versammlung, des Tribunats, der Konsuln und der obersten Richterstellen zu, außerdem konnte er jeden Gesetzesbeschluss und jeden anderen Akt der Regierung, aber auch die vorgesehenen Volks-Wahlen als verfassungswidrig nichtig erklären. Nicht ausdrücklich vorgesehen, aber später praktiziert wurden Verfassungsänderungen mittels Beschlüssen, die als senatus consulta bezeichnet wurden. Somit war der Senat gewissermaßen Wahlorgan, Verfassungsgericht und allgemeine Kontrollinstanz.

Die Regierung war wie unter der Direktorial-Verfassung zweistufig aufgebaut: An die Stelle des vormaligen Direktoriums der Exekutive trat, gleichsam als Regierungschef und Staatsoberhaupt, das Gremium der drei Konsuln. Diesem unterstellt waren die Minister als eigentliche ausführende Organe, die aber politisch ohne Einfluss bleiben sollten.

Emblem Napoléons als Erster Konsul

Die Konsuln waren als Erster, Zweiter und Dritter unterschieden und sollten vom Senat auf jeweils 10 Jahre gewählt werden, wobei der dritte Konsul um 5 Jahre versetzt zum ersten und zweiten bestellt werden sollte. Dem ersten Konsul (Napoleon) waren verschiedene Vorrechte eingeräumt, unter anderem ernannte er allein die Minister, die meisten Richter, Offiziere und Beamten. In den übrigen Regierungsangelegenheiten musste er sich zwar mit seinen beiden Kollegen beraten und diese hatten die Akte der Regierung zu unterzeichnen, seine Entscheidung genügte jedoch. Immerhin konnte er im Einzelfall in seinen Vorrechten durch einen seiner Kollegen vertreten werden, diese durften auch bei der Leitung des Staatsrates mitwirken. Gleichwohl war rechtlich und faktisch der erste Konsul allein bestimmend.

Der Senat wählte auch eine Art Parlamentskammer, den Tribunat, der Gesetzesvorschläge der Regierung diskutieren und Wünsche an die anderen Verfassungsorgane aussprechen durfte, aber keine Entscheidungsgewalt besaß. Außerdem wurde der Corps législatif (Gesetzgebungskörper) vom Senat gewählt, der nach passivem Anhören der Sprecher der Regierung und des Tribunats in geheimer Abstimmung über die Gesetzesvorschläge der Regierung entscheiden durfte. Beide Kammern wurden jedes Jahr teilweise erneuert.

Als Hilfsorgan der Konsuln bei der Regierungs- und Verwaltungsführung wurde ein Staatsrat neu eingerichtet, der faktisch vor allem als Verwaltungsgericht wirkte und der bis heute besteht.

Auch Wahlen durchs Volk waren vorgesehen, die allerdings nicht direkt waren: In einem komplexen dreistufigen System wurden auf den verschiedenen Verwaltungsebenen zuerst lokale Listen von jeweils einem Zehntel aller Wahlberechtigten bestimmt, aus diesen in einem weiteren Wahlgang ein Zehntel der Gewählten der lokalen Listen auf regionale Listen, schließlich aus den regionalen Listen wiederum ein Zehntel der Gewählten in überregionale Listen, die zusammen eine nationale Liste bildeten. Der Senat und der erste Konsul durften bei Wahlen bzw. Ernennungen nur Personen berücksichtigen, die entsprechend der jeweiligen Funktion auf der zugehörigen Liste standen. Der Senat konnte diese Listen allerdings jederzeit für nichtig erklären.

Die vorgesehenen Wahlen wurden allerdings in der beschränkten Zeit der Geltung der Verfassung kaum angewandt; durch verschiedene Bestimmungen waren zu freie Wahlergebnisse von vornherein ausgeschlossen: So wurden die ersten Konsuln unter Geltung der Verfassung (2. Konsulat) im Verfassungstext ernannt; der Senat wurde in der Weise gebildet, dass die ehemaligen zweiten und dritten Konsuln und die neuen zweiten und dritten Konsuln sich vereinigten und zusammen die Mehrheit des Senats ernannten; die so ernannten Mitglieder wählten anschließend die restlichen hinzu. Sieyès und Ducos wurden durch die Verfassung namentlich zu Senatoren bestimmt.

Insgesamt bildete die Konsulatsverfassung somit, trotz in einzelnen Bestimmungen erstaunlicher Kontinuität zur Direktorialverfassung, nur eine äußerliche republikanische Staffage für Napoleons Diktatur.

1. Konsulat vom 18. Brumaire VIII

2. Konsulat vom 24. Frimaire VIII

Siehe auch

Geschichte Frankreichs

Literatur

  • dtv-Atlas zur Weltgeschichte
  • Dietmar Willoweit/Ulrike Seif: "Europäische Verfassungsgeschichte", München 2003, S. 392-412 [französischer Originaltext und deutsche Übersetzung der Verfassung]

Weblinks

 Commons: Französisches Konsulat – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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