- Fremdunterbringung
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Die Fremdunterbringung (auch Fremdplatzierung) bezeichnet einen Begriff aus der Kinder- und Jugendhilfe und bedeutet die Unterbringung eines oder mehrerer noch minderjährige Kinder außerhalb der eigenen Familie.
Inhaltsverzeichnis
Arten der Fremdunterbringung
In Abhängigkeit vom unmittelbaren erzieherischen Bedarf, vom Wohl des Kindes, und von weiteren familiären Parametern stehen verschiedene konkrete Maßnahmen der Fremdunterbringung zur Verfügung.
Im allgemeinen sind dies Pflegefamilien, Heime oder für ältere Jugendliche betreute Wohnformen. Im weiteren Sinne gilt auch die (kurzfristige) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen von Kindernotdiensten über eine Nacht hinaus als Fremdunterbringung.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Fremdunterbringung ist, entweder die Feststellung des erzieherischen Bedarfs seitens des Jugendamtes im Hilfeplanverfahren der Hilfen zur Erziehung und der gegebenen Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern, oder die Entscheidung eines Familiengerichtes über den Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Vormund.
Letzteres benötigt nicht die Einwilligung der Eltern, wobei hier aber eine massive Kindeswohlgefährdung vorliegen muss, wie sie bei starker Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch gegeben ist.
Fremdunterbringung als ultima ratio
Dies heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass bei Kindeswohlgefährdung immer eine Fremdunterbringung dem weiteren Kindeswohl am dienlichsten ist, das Familiengericht kann auch eine andere Maßnahme der Jugendhilfe anordnen, bzw. der Fremdunterbringung Vorrang einräumen.
Insofern stellt die Fremdunterbringung das letzte wirksame Instrument des Staates dar, das Recht der körperlichen und seelischen Unversehrtheit eines Kindes als dessen grundlegende Bedürfnisse nach Erziehung und Bildung zu sichern. Weshalb er sich bezüglich der Inobhutnahme § 42) SGB-VIII auch in der Pflicht sieht.
Siehe auch
Pflegefamilien, Heime und betreute Wohnformen, sowie bei Hilfe zur Erziehung.
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