Inobhutnahme

Inobhutnahme

Inobhutnahme ist ein Begriff aus dem deutschen Rechtssystem und bezeichnet die vorläufige Aufnahme und Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in Notsituation durch das Jugendamt. In Deutschland wird diese Maßnahme über den § 42 des SGB VIII geregelt und stellt eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe dar. Sie erfolgte 25.800 mal im Jahre 2006 (Quelle: Statistisches Bundesamt).

In Obhut können sich Minderjährige selbst begeben (Selbstmelder, 7.100 mal im Jahre 2006 lt. Stat. Bundesamt) oder werden von Dritten (Polizei, Betreuern, etc.) dem Jugendamt gemeldet (Fremdmelder). Unter Anderem dafür wurden von vielen Jugendämtern spezielle Anlaufstellen (Kinder- und Jugendnotdienste) eigenständig oder über freie Träger realisiert, an die sich die Betroffenen wenden können.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches

Die Inobhutnahme ist eine schnelle und möglichst unbürokratische Maßnahme zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen, sowie dem unmittelbaren Kinderschutz. Die Inobhutnahme gehört zu den wenigen rein fürsorglichen Leistungen der Jugendhilfe, bei denen der Staat sich selbst in die Pflicht nimmt, um auch in Ausnahmesituation jedem Minderjährigen eine materielle Grundsicherung zu gewähren.

Sucht ein Kind oder Jugendlicher selbst um Schutz nach, so ist das Jugendamt bzw. die dafür zuständige Einrichtung (z.B. der Kindernotdienst) verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Maßgeblich ist ausschließlich das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden. Selbst wenn beteiligte Erwachsene auf den ersten Blick zu einem anderen Schluss kommen, ist das Kind bzw. der Jugendliche erst einmal in Obhut zu nehmen.

Ebenso ist die Jugendhilfebehörde verpflichtet, die Inobhutnahme bei den Personensorgeberechtigten anzuzeigen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt (nach Prüfung des Sachverhalts) verpflichtet, dem nachzukommen oder (falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint) eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.

Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung (vgl. dazu auch § 8a) SGB-VIII, kann es diesen jungen Menschen in Obhut nehmen, wenn es keine andere Hilfsmöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden (Art. 104 GG). Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffen oder von Dritten abzuwenden.

In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen, die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben. Während der Inobhutnahme befindet sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Jugendamt.

Herausnahme

Herausnahme bezeichnete bis zum 30. September 2005 die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder einer anderen betreuten Wohnform. Die Maßnahme fand sich im § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), des so genannten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), (alte Fassung) und stellte eine so genannte andere Aufgabe der Jugendhilfe dar.

Im Gegensatz zur Inobhutnahme, wie sie bis dato definiert wurde, fand die Unterbringung auch gegen den Willen der Personensorgeberechtigten statt. Grundlage für die Beurteilung war eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB. Widersprachen die Personensorgeberechtigten, so war eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Ein weitere entscheidender Unterschied zur Inobhutnahme bestand darin, dass das Kind vor der Maßnahme nicht innerhalb der Familie sondern außerhalb, also z.B. in einer Pflegefamilie oder Tagesgruppe, untergebracht war.

Bestand erhebliche Sorge um das Kind oder den Jugendlichen, konnte es/er an einen geeigneten Ort untergebracht werden, der den Personensorgeberechtigten nicht bekannt war. Das Jugendamt hatte während der vorläufigen Unterbringung das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein Verfahren über die endgültige Unterbringung konnte und kann sich über Jahre hinwegziehen.

Durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurden die Inobhutnahme und die Herausnahme zum 1. Oktober 2005 in dem neu gefassten § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) zusammengeführt. Der Begriff der Herausnahme kommt in diesen nicht mehr vor. Im Hinblick auf die Situation im Elternhaus ist das Jugendamt aufgrund seines sog. Schutzauftrages (nun ausdrücklich in § 8a SGB VIII hervorgehoben) auch bei einer Gefährdung eines Minderjährigen zunächst verpflichtet, die Eltern zur Zusammenarbeit zu bewegen. Ist dies nicht möglich, muss das JA ggf. nach den §§ 1666 bzw. 1666a BGB eine Eilentscheidung des Familiengerichts erwirken. Bei Gefahr im Verzug ist der Minderjährige ( ggf. mit Unterstützung durch die Polizei) direkt in Obhut zu nehmen und die Entscheidung des Gerichts nachzuholen. Eigene Befugnisse zur Anwendung sog. "unmittelbaren Zwangs" hat das Jugendamt nicht (vgl. §§ 8a Abs. 4, 42 Abs. 6 SGB VIII).

Literatur

  • Meysen, T./Schindler, G.: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen; JAmt 10/2004, S. 449-466.
  • Münder u.a. Frankfurter Kommentar zum SGB VIIII; § 42; 5. Auflage Weinheim 2006.
  • Trenczek, T.: Inobhutnahme und Geschlossene Unterbringung; Zentralblatt für Jugendrecht 4/2000, S. 121-134.
  • Trenczek, T.: Krisenintervention in der Jugendhilfe; in Münder, J./Wiesner, R. (Hrsg.) Handbuch des Jugendhilferechts; Baden-Baden 2007, S. 165 ff.
  • Trenczek, T.: Inobhutnahme - Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe; Stuttgart 2008.
  • Lewis, G./ Riehm, R./ Neumann-Witt, A./ Bohnstengel, L./ Köstler, S./ Hensen, G. : Inobhutnahme konkret, IGFH Eigenverlag 2010

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