- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
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Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (abgekürzt „KJP“) behandelt psychische Störungen (vgl. die Klassifikation nach ICD-10) der Kinder und Jugendlichen, im Allgemeinen auch der Heranwachsenden, nicht aber der Erwachsenen. Der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist aus dem Beruf des Psychagogen hervorgegangen. Dieser ist ein aus der Psychoanalyse entstandener Beruf, den fast ausschließlich Pädagogen mit einer Lehranalyse ausübten. Als Begründer der Psychagogik oder Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gelten Anna Freud und Melanie Klein.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung zu anderen Psychotherapeuten
Siehe hierzu die Übersicht bei Psychotherapeut
Aufgabengebiete
Eine zentrale Aufgabe von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten besteht in der Behandlung seelisch erkrankter oder seelisch bedingt körperlich kranker Kinder und Jugendlichen durch Psychotherapie sowie der begleitenden Psychotherapie der Beziehungspersonen.
Aber auch Hilfe bei familiären Konflikten, bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen, bei Fremdunterbringung und bei gerichtlichen Fragestellungen gehören zu den Aufgabengebieten.
Situation in Deutschland
KJP ist eine in Deutschland seit Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzt.
Ausbildung
Die Ausbildung richtet sich nach der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" [1] auf der Basis des Psychotherapeutengesetzes. Voraussetzung für die Ausbildung zum Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Studium (Diplom bzw. Master) im Studiengang Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, seltener Medizin, in manchen Bundesländern auch Musiktherapie, Sozialarbeit oder Lehramt.
Mit einer Approbation durch die zuständigen Behörden der deutschen Bundesländer wird den entsprechenden Personen die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen erteilt.
Umfasst die Approbation auch die Erlaubnis zur Behandlung Erwachsener und wurde also eine dementsprechende Ausbildung nach dem PsychThG in Verbindung mit der PsychTh-APrV [2] absolviert, so darf die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut (abgekürzt „PP“) geführt werden.
Kassenzulassung
Therapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben oftmals auch eine Kassenzulassung, d.h. eine Behandlung durch sie wird (ggfs. nach entsprechender Antragsstellung zur Kostenübernahme) von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Zulassung kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag durch die Kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Auch für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten gibt es eine Bedarfsplanung, die festlegt, wie viele Therapeuten sich in einem Bezirk niederlassen dürfen. Daher ist in vielen Bereichen eine freie Niederlassung nicht mehr möglich, mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen abzukaufen, die in den Ruhestand gehen - ähnlich wie bei Ärzten.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die entsprechend der Psychotherapierichtlinie [3] durchgeführt werden. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang drei Therapieverfahren: Verhaltenstherapie als Verfahren, Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie in der es drei generelle theoretische Richtungen gibt: einmal die Psychoanalyse nach Sigmund Freud, die Analytische Psychologie nach Carl Gustav Jung und die Individualpsychologie nach Alfred Adler. Seit dem 16. Mai 2002 ist auch die Gesprächspsychotherapie [1] und seit dem 14. Dezember 2008 die Systemische Therapie [2] als "wissenschaftlich anerkanntes Verfahren" bewertet worden, die Behandlung nach beiden Verfahren wird derzeit aber von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Problematisch ist demgegenüber die Kostenübernahme durch die privaten Krankenversicherungen. Der Bundesgerichtshof [3] verneint eine Deckungspflicht, solange die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hierzu keine Regelung beinhalten. Die Gebühren der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind in der GOP (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten) [4] geregelt, die aus dem entsprechenden Kapitel der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) weitgehend unverändert übernommen wurden.
Situation in Österreich und der Schweiz
In Österreich und der Schweiz gibt es ebenfalls Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben, diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung.
Literatur
- Veronika Diederichs-Paeschke und Bruno Stafski, "Auf der Suche nach einer verlorenen Identität? Wandel eines Berufsbildes - Kinderanalytiker - Psychagoge - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" in: Luzifer Amor - Heft 25, Geschichte der Kinderanalyse, Tübingen: edition diskord, 2000
Quellen
- ↑ BDP: Wissenschaftlicher Beirat beendet Blockade der Gesprächspsychotherapie
- ↑ Prof. Dietmar Schulte und Gerd Rudolf zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zur Systemischen Therapie
- ↑ Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 zur Frage der Deckungspflicht von Psychotherapieleistungen von Krankenkassen
- ↑ Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP)
Siehe auch
- Psychagogik u. Psychagoge
- Entwicklungspsychologie, Psychologie u. Psychiatrie
- Psychische Störung
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
Weblinks
- Deutsche Bundespsychotherapeutenkammer
- Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland e.V.
- Deutsche PsychotherapeutenVereinigung e.V. (DPtV) (Berufsverband)
- Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeutenverband ASPV
- Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)
Kategorien:- Psychotherapeut
- Heilberuf
- Psychologieausbildung
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