Fürsorgepflicht (Arbeitsrecht)

Fürsorgepflicht (Arbeitsrecht)

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die Pflicht, zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland ergibt sich die Fürsorgepflicht aus §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die aus weiteren Gesetzen ergänzt wird (z.B. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Handlungsgehilfen, § 62 HGB). Der Arbeitgeber ist danach gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Hierzu bestehen bereits eine Reihe von gesetzlichen Schutzvorschriften, etwa

Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch um den Schutz anderer Rechtsgüter des Arbeitnehmers (wie Ehre, Eigentum, Gleichbehandlung oder Probleme aus Sprachschwierigkeiten ausländischer Arbeitnehmer) zu kümmern.

Unabdingbar besteht eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für erkrankte Hausangestellte in § 617 BGB. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich zudem auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, besonders zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben.

Im Beamtenrecht ist der Dienstherr gehalten, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Für Soldaten besteht eine ähnliche Fürsorgepflicht.

Österreich

In Österreich ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in § 1157 ABGB und § 18 AngG geregelt.

Schweiz

In der Schweiz ist die Fürsorgepflicht nicht gesetzlich geregelt. Die Fürsorgepflicht wird aus dem Persönlichkeitsschutz abgeleitet. Der Persönlichkeitsschutz wird im Zivilgesetzbuch (ZGB 27 ff.) geregelt und für arbeitsrechtliche Fragen im Obligationenrecht (OR) konkretisiert: OR Art. 328. Die aus OR 328 abgeleitete Fürsorgepflicht im Arbeitsvertrag ist Ausdruck einer engen zwischenmenschlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das berufliche Fortkommen ist auch in der Schweiz unbestritten. Die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers finden jedoch ihre Grenzen gegenüber den berechtigten Eigeninteressen eines Arbeitgebers. Dies hat eine unmittelbare Auswirkung auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. In der Schweiz gilt für das Verfassen eines Arbeitszeugnisses Wahrheit vor Wohlwollen. Verantwortungsbewusste Arbeitgeber stellen daher uncodierte, transparente Arbeitszeugnisse aus. Bei sich signifikant auswirkenden, negativen Vorkommnissen werden Aussagen in Leistung und Verhalten in einer moderaten Sprache verfasst und kennzeichnen das uncodierte Arbeitszeugnis. Die sprachliche Brückentechnik (Peter Häusermann) bildet die Basis für uncodierte, transparente Zeugnisaussagen, welche nach der Unterschrift gut sichtbar mit einem Gütesiegel versehen werden: "Die XY AG bekennt sich zu uncodierten, transparenten Zeugnisaussagen".

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