- Verkehrsstraftaten
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Verkehrsstraftaten sind in Deutschland Straftaten mit Bezug zum Verkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund. Sie sind als Vergehen oder Verbrechen strafbar.
Schutzzweck ist die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Strafvorschriften finden sich im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG).
Die meisten Verkehrsstraftaten finden im Straßenverkehr statt.
Inhaltsverzeichnis
Folgen
Schon eine einzige erhebliche Verkehrsstraftat kann Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, sodass die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen kann. Weitere Folgen können sein: Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Verlängerung der Probezeit und Eintrag im Verkehrszentralregister (Punkte, Vermerke). Ferner wird im Straßenverkehr der Führerschein unter Umständen von der Polizei beschlagnahmt (Einziehungsgegenstand). In bestimmten Fällen werden auch Tatmittel (z. B. Tatfahrzeug) eingezogen.
Tatbestände
Straßenverkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB
- Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gem. § 316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot gem. § 21 StVG
- Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG
- Fahren ohne Haftpflichtversicherungsschutz gem. § 6 PflVG
- Steuerhinterziehung der Kfz-Steuer § 370 AO i.V.m. §§ 1, 2 KraftStG
Schiffsverkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB
- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gem. § 315a StGB
Luftverkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Bahnverkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Anm.: Durch die Einordnung in die Verkehrsarten kommt es hier zu Mehrfachnennungen der Strafvorschriften.
Abgrenzung
Keine Verkehrsstraftaten im engeren Sinne sind
- Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen, § 22a StVG
- Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern, § 22b StVG
Beide Delikte sind im eigentlichen Sinne subsidiäre Fälschungsdelikte zu §§ 267 ff. StGB.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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