- Geschäftsähnliche Handlung
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Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, insbesondere Mitteilung oder Aufforderung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die geschäftsähnliche Handlung ist zu unterscheiden von der Willenserklärung und dem Realakt. Der wesentliche Unterschied zur Willenserklärung besteht darin, dass bei der Willenserklärung die Rechtsfolge eintritt, weil sie vom Willen des Erklärenden maßgeblich bestimmt wird, während bei der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung die Rechtsfolge unabhängig von dem Willen des Erklärenden gewissermaßen automatisch eintritt.
Geschäftsähnliche Handlungen sind beispielsweise die Gewinnmitteilung nach § 661a BGB, die Erhebung der Einrede der Verjährung, die Mahnung nach z. B. § 286 BGB, die Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 108 Abs. 2 BGB und nach herrschender Meinung auch Tilgungsbestimmungen (Verwendungszweckangaben), nicht jedoch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften über Willenserklärungen analog anwendbar. So können geschäftsähnliche Handlungen beispielsweise im Fall eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung gemäß der §§ 119 ff. BGB analog angefochten werden.
Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen des § 126 BGB analog, ein Telefax zur Einhaltung der Schriftform genügen soll.
Relevant ist die Einordnung einer Erklärung als geschäftsähnliche Handlung insbesondere auch in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 174 BGB.
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