- Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Abkürzung: KonTraG Art: Geltungsbereich: Deutschland (Bundesgesetz) Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht Datum des Gesetzes: 5. März 1998 Inkrafttreten am: 1. Mai 1998 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, kurz KonTraG ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das der Deutsche Bundestag am 5. März 1998 verabschiedete. Es trat am 1. Mai 1998 in Kraft (wenn auch einige Vorschriften erst später angewandt werden mussten bzw. durften).
Ziel des KonTraG ist es, die Corporate Governance in deutschen Unternehmen zu verbessern. Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert. Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) und des AktG (Aktiengesetz). Mit dem KonTraG wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert. Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu zwingt, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Wörtlich schreibt das Gesetz dazu in § 91 Abs. 2 des AktG eine neue Vorschrift, nach der der Vorstand verpflichtet wird geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Abschlussprüfer werden außerdem verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften insbesondere in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines Risikomanagementsystems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen Revision zu prüfen und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen.
Zusätzlich bewirkt das Gesetz, dass der Auftrag an den Abschlussprüfer zukünftig vom Aufsichtsrat erteilt wird. Dieser nimmt auch den Prüfungsbericht entgegen. Die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates wird zwingend vorgeschrieben. Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. des Bilanzausschusses sind die Prüferberichte zwingend auszuhändigen.
Das KonTraG betrifft entgegen weit verbreiteter Meinung nicht ausschließlich Aktiengesellschaften. Auch die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und viele GmbH (insbesondere wenn dort ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat existiert) sind von den Vorschriften erfasst (Ausstrahlungswirkung). Dagegen ist die sogenannte kleine AG weitgehend von der Einhaltung der durch das KonTraG neu eingeführten Vorschriften befreit.
Im Zuge des Ratings (auch in Sachen Risikomanagementsystem), zu dem die Banken durch Basel II gezwungen sind, werden Einrichtung und Betrieb eines unternehmensweiten Risikomanagementsystems − wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) − auch von den Banken kritisch hinterfragt und geprüft. Bei Unternehmen, die viel auf Basis von Projekten arbeiten (Bauunternehmen, große Architekturbüros, IT-Systemhäuser etc.), gehört Risikomanagement somit auch zu den Aufgaben der Projektleitung.
Weiterhin wurde erstmals die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 AktG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Vgl. auch Option (Wirtschaft).
Gesetzestext im Bundesgesetzblatt I Nr.24 S. 786 vom 30. April 1998
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