- Grenznaher Raum
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Als Zollgrenzbezirk bezeichnete man das Gebiet in der Nähe einer Zollgrenze, in dem sich durch Gesetz oder Verordnung Abweichungen vom sonst im Inland gültigen Recht ergeben können.
Deutschland
In Deutschland wird dieses Gebiet heute als grenznaher Raum bezeichnet, §14 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).
In Deutschland erstrecken sich die Zollgrenzbezirke (heute grenznaher Raum) über ein Gebiet von 30 km von der Zollgrenze bis in das Inland hinein, dieser Bereich kann im Bedarfsfall durch die Bundesfinanzdirektionen erweitert werden. Der grenznahe Raum reicht nach §14 ZollVG 30 km, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebietes an bis zu 50 km ins deutsche Landesinnere hinein. In diesem Gebiet haben die Beamten der Bundeszollverwaltung Befugnisse, die über diejenigen der Polizei deutlich hinausgehen, wie beispielsweise die Durchführung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen und Durchsuchungen von Personen und Sachen.
Darüber hinaus gelten für Personen mit Wohnsitz im Zollgrenzbezirk geringere Zollfreimengen. Der Zollgrenzbezirk wird üblicherweise durch den entsprechenden Zusatz unterhalb des Ortsnamens auf den Ortstafeln der Gemeinden, die im Zollgrenzbezirk liegen, gekennzeichnet. Dieses wird seit seinem Wegfall nicht mehr gefordert.
Der Begriff des Zollgrenzbezirks entstammt noch dem Zollgesetz, das im Zuge des Schengener Abkommens und des Europäischen Binnenmarkts abgeschafft und durch die Regelungen des Zollkodex ersetzt wurden. Der Begriff hat sich zwar erhalten, verliert aber langsam an Bedeutung. Die Befugnisse der Behörden im Grenzgebiet ergeben sich nunmehr aus den Polizeiaufgabengesetzen der Länder und der Abgabenordnung. Die Bundeszollverwaltung ist seitdem im Rahmen ihrer kontrollierenden und überwachenden Aufgaben nicht mehr nur auf den Bereich der unmittelbaren Grenze beschränkt, sondern kann im gesamten Bundesgebiet operieren (z. B. durch Mobile Kontrollgruppen auf Autobahnen). Mit dem Wegfall der Oberfinanzdirektionen und der Gründung von 5 Bundesfinanzdirektionen im Jahre 2008 gibt es den Begriff Mobile Kontrollgruppe nicht mehr. Durch die Zusammenführung mehrerer operativer Einheiten des Zoll sind diese Mobilen Kontrollgruppen in "Kontrolleinheiten Verhehrswege" aufgegangen.
Siehe auch: Zollgrenze, Zollgebiet, Zollkontrolle, Zoll (Abgabe), Zoll (Behörde)
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