- Zollkontrolle
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Unter Zollkontrolle versteht man gemeinhin die Überprüfung von Waren, Beförderungspapieren und Personen beim Übertritt über eine Zollgrenze beziehungsweise direkt im Anschluss daran. Sie können stattfinden an Grenzübergängen, Flughafenterminals, im Zug, in Häfen und Flüssen oder auf der Autobahn. Sie ist von der Grenzkontrolle zu unterscheiden, die auch die Passkontrolle mit einschließt.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Die zuständige Zollbehörde ist die Bundeszollverwaltung. Kontrollen werden hauptsächlich durch Zollbeamte des Grenzaufsichtsdienstes an der Grenze zur Schweiz, an Grenzübergangsstellen von Flughäfen und See- und Freihäfen (zusammen mit Beamten des Grenzabfertigungsdienstes), in Zügen oder auch in küstennahen Gewässern durch den Wasserzoll durchgeführt. Daneben gibt es noch die Kontrollen der Mobilen Kontrollgruppen, die nicht auf den grenznahen Raum beschränkt sind, sondern überall in der Bundesrepublik stattfinden können. Seit langem werden für solche Kontrollen sogar Röntgengeräte eingesetzt, die ganze LKW-Ladungen durchleuchten können; sowohl auf Flughäfen und an Häfen sowie auch neuerdings bei Autobahnkontrollen.[1]
Die Überprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind keine Zollkontrollen im eigentlichen Sinne, da eine solche Prüfung nicht auf den Grenzübertritt (inklusive Durchfuhr) und das Verbringen von Waren, Substanzen und Gegenständen abzielt, sondern der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient.
Reisefreimengen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union
Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren (Zigaretten, Alkohol) sind bestimmte Richtmengen bei der eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird, zu beachten. Bei einer Überschreitung der Mengen ist ein Nachweis über die private Verwendung erforderlich. Über den Freimengen hinausgehenden Mengen werden versteuert und sichergestellt.
Innerhalb der EU gelten diese Reisefreimengen nicht für die Kanarischen Inseln, den französischen Übersee-Departements (DOM-ROM) sowie Saint-Pierre und Miquelon, Åland (Finnland), Athos (Griechenland) und die britischen Kanalinseln. Nicht zum Zollgebiet gehört in Deutschland die Insel Helgoland und die Exklave Büsingen am Hochrhein.
Tabakwaren Menge Zigaretten 800 Stück Zigarillos (max. 3 g/Stk.) 400 Stück Zigarren 200 Stück Rauchtabak 1000 Gramm Bis zum 31. Dezember 2009 galt in den neuen EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien bei Zigaretten noch die geringere Freimenge von 200 Stück
Alkohol Menge Spirituosen (ab 15 % vol.) 10 Liter Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) 10 Liter Zwischenerzeugnisse (Likörwein, Wermut) 20 Liter Wein 90 Liter, davon maximal 60 Liter Schaumwein Bier 110 Liter Pflanzliche Drogen, Genussmittel Menge Kaffee 10 kg Röstkaffee oder löslicher Kaffee Darüber hinaus besteht bei Reisen innerhalb der EU die Pflicht des Reisenden Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel (Wertpapiere Schecks, Edelmetalle) im Wert von 10.000 Euro oder mehr auf Befragung durch den Zoll dies anzuzeigen. Entsprechende höhere Mengen gelten als Ware und müssen gesondert beim Zoll durch ein entsprechenden Vordruck angemeldet werden. Bei Zuwiderhandlung können Ordnungswidrigkeitsverfahren und bei dem Verdacht der Geldwäsche auch Strafverfahren eingeleitet werden.
Reisefreigrenzen bei der Einreise aus Ländern außerhalb der Europäischen Union
Bei den Einfuhren innerhalb bestimmter Reisefreigrenzen werden keine Abgaben erhoben, wenn diese zum persönlichen Verbrauch oder für Angehörige des eigenen Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind. Dies gilt nur für Waren die ein Reisender mit sich führt. Ein Versand des Reisegepäcks mit der Post, ob vor- oder nachgesandt zählt nicht als mitgeführt.
Aktuelle Mengen- und Wertgrenzen für Waren bei der Einfuhr durch Reisende:
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) Menge Zigaretten 200 Stück oder Zigarillos 100 Stück oder Zigarren 50 Stück oder Rauchtabak 250 Gramm oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren Bis zum 31. Dezember 2009 galt in den neuen EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien bei Zigaretten ebenfalls die Reisefreigrenze von maximal 200 Stück.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke
(nur für Personen ab 17 Jahren)
Menge Alkohol und alkoholhaltige Getränke (ab 22 % vol.) 1 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke (auch Schaumwein) (bis maximal 22 % vol.) 2 Liter Wein 4 Liter, kein Schaumwein Bier 16 Liter Sonstige Waren Menge Arzneimittel Menge in Höhe des persönlichen Bedarfs des Reisenden Kraftstoff Menge in Höhe des Haupttankbehälters für ein Motorfahrzeug und maximal 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter sonstige Waren (Kleidung, Kosmetikartikel, etc.) Warenwert von maximal 300 Euro, für Reisende bis 15 Jahren nur maximal 175 Euro. Für Flug- und Seereisende maximal 430 Euro. Eine Addition der Werte mit den genannten Waren die einer besonderen Mengengrenze unterliegen erfolgt hierbei nicht. Waren deren Wert die Freigrenzen überschreiten, müssen verzollt werden. Die Abgaben berechnet sich dabei nach dem Warenwert. Waren mit einem Wert von bis zu 700 werden pauschal mit 17,5 Prozent besteuert. Alles was teurer ist wird mit einem individuellen Zollsatz und zusätzlich der Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent) belegt. [2]
Weblinks
Commons: Zollkontrolle – Sammlung von Bildern, Videos und AudiodateienWiktionary: Zollkontrolle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenWebseiten des Deutschen Zoll
Webseiten des Österreichischen Zoll
Webseiten des schweizerischen Zoll
Einzelnachweise
- ↑ ksata.de Tim Stinauer: Durchblick der besonderen Art. 4. Mai 2010
- ↑ forium.de: Urlaubsmitbringsel: So kommen Sie problemlos durch den Zoll. 1. Juli 2010
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