- Habeas Corpus
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Mit „Habeas corpus …“ (lat. Du habest den Körper) wurden im Mittelalter in England die rechtlich nicht beschränkten königlichen Haftbefehle eingeleitet. Diese Wendung war an den Ausführenden adressiert und bedeutet: man möge die Person festhalten, ihrer habhaft werden.
Heute versteht man unter dem Begriff Habeas Corpus zumeist die Einschränkungen des Rechtes, derartige Haftbefehle auszustellen. Diese Einschränkung erfolgte in England durch ein Gesetz aus dem Jahre 1679, das die Bezeichnung Habeas Corpus Amendment Act trägt.[1] Es wird umgangssprachlich auch als Habeas Corpus Act bezeichnet. Im modernen Sprachgebrauch – vor allem des angelsächsischen Rechtskreises – wird der Terminus als Kurzform für writ of habeas corpus[2] benutzt, worunter die richterlichen Anordnungen einer Haft bzw. Haftfortdauer, sowie die auf Antrag des Festgehaltenen durchzuführenden Haftprüfungsverfahren zu verstehen sind.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Im mittelalterlichen und absolutistischen Europa galt es als Vorrecht der Könige, Personen festnehmen zu lassen. Die Haftbefehle begannen je nach Haftgrund mit den Worten:
- habeas corpus ad subjiciendum – man kann die Person festhalten, um sie zum Gegenstand (einer Befragung, einer Anklage) zu machen
- habeas corpus ad testificandum – man kann die Person festhalten, um ein Zeugnis zu erlangen
In England missbrauchte Karl I. dieses mächtige Instrument, indem er von wohlhabenden Bürgern Zahlungen erpresste mit der Androhung, sie bei Verweigerung der Zahlungen einsperren zu lassen. Trotz der 1628 durch das Parlament gegen diese Praxis erlassenen Petition of Right verfiel der König bald wieder darauf. 1641 musste Karl, der wegen eines Aufstands von Schotten und Iren in Geldnot war, einem neuerlichen Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. an die Macht. Auch dieser König griff bald wieder die Praxis der willkürlichen Festnahmen auf, wobei er Gegner zumeist in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ, in denen diese Einschränkungen nicht galten. Am 27. Mai 1679, während einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, sah sich Karl II. gezwungen, den Habeas Corpus Amendment Act zu unterzeichnen, der eine Verschärfung der bisherigen Regelung bedeutete. Inhaftierte mussten nun innerhalb von drei Tagen einem Richter vorgeführt werden und durften unter keinen Umständen außer Landes gebracht werden. Um dem Habeas Corpus Act größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht.
Zudem wurde Habeas corpus im 20. Jahrhundert in Lateinamerika angewandt. Beispielsweise brachten die Angehörigen der so genannten Verschwundenen (Desaparecidos oder Desaparecidos-Detenidos) während der argentinischen Militärdiktatur von 1976 bis 1983 Habeas corpus vor, um Druck auf das Militärregime und Präsident Videla auszuüben. Sie versuchten so, Informationen über den Aufenthaltsort der Verschleppten und den Grund ihrer Verschleppung zu erhalten. Da Polizei, Militär und Behörden jedoch durchweg leugneten, überhaupt etwas über die von ihnen verhafteten Personen oder deren Aufenthalt zu wissen, blieb dies fast immer ohne Ergebnis. Die Militärs konnten so über das Leben ihrer heimlichen Gefangenen nach Belieben verfügen, was etwa 30.000 Menschenleben forderte.
Kodifizierung international
Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung in Artikel 5 als Menschenrecht ein. Insbesondere ist die Praxis des Verschwindenlassens von Personen (engl. Forced Disappearance) im so genannten Rom-Statut völkerrechtlich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert. Es bildet damit eine Rechtsnorm für die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag.
In der Verfassung der USA wurde 1789 festgeschrieben, dass das Recht auf richterliche Haftprüfung nur im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Abraham Lincoln machte während des Sezessionskrieges davon Gebrauch, um Südstaatensoldaten auch ohne den Nachweis konkreter Gewaltakte als Kriegsgefangene festhalten zu können. Im Jahre 2006 wurde dieses Recht für als „ungesetzliche Kombattanten“ eingestufte Nicht-US-Bürger durch den Kongress abgeschafft, wobei diese Einstufung im freien Ermessen der Regierungsbehörden lag und kein Einspruch dagegen möglich war.[3] Die Abschaffung erfolgte vor dem Hintergrund, den Häftlingen von Guantánamo eine gerichtliche Rechtsprüfung ihrer Inhaftierung zu verweigern, betraf allerdings potentiell sämtliche Ausländer. Nachdem der Versuch einer Wiedereinführung 2007 bereits im Senat scheiterte, wurde die Regelung am 12. Juni 2008 vom Supreme Court in der Entscheidung Boumediene v. Bush für verfassungswidrig erklärt, so dass auch terrorverdächtigen Ausländern das Recht zusteht, vor zivilen Gerichten die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung prüfen zu lassen.[4]
Kodifizierung in Deutschland
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat das Habeas-Corpus-Prinzip in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG[5][6] sowie speziell in Art. 104 Abs. 2 und 3 GG übernommen.[7] Es ist ein grundrechtsgleiches Recht und kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Einzelnachweise
- ↑ Vollständiger Text: http://www.constitution.org/eng/habcorpa.htm
- ↑ engl.: writ – „Schrieb“, „schriftliche Anordnung“
- ↑ Einige Gerichtsentscheidungen zum Thema sind unter http://www.lectlaw.com/def/h001.htm aufgeführt.
- ↑ Vgl. dazu z.B. Grundsatzentscheidung – Bush rüffelt Richter für Guantanamo-Urteil in SPIEGEL ONLINE vom 12. Juni 2008
- ↑ Art. 2 GG
- ↑ Pieroth/Schlink, Grundrechte, 21. Auflage 2005, Rn. 412.
- ↑ Art. 104 GG
Weblinks
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Wikisource: Habeas Corpus Act – Quellen und Volltexte (Englisch)
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