Handelsregisterverordnung

Handelsregisterverordnung

Die Handelsregisterverordnung (abgekürzt HRV) regelt in Deutschland die Einrichtung und Führung des Handelsregisters, das gemäß einer EG-Richtlinie seit 2007 elektronisch geführt wird.

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Kurztitel: Handelsregisterverordnung
Abkürzung: HRV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 315-20
Ursprüngliche Fassung vom: 12. August 1937 (RMBl. S. 515)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
20. Dezember 2001
(Art. 6 VO vom 11. Dezember 2001)
Letzte Änderung durch: Art. 4 Abs. 7 G vom
11. August 2009
(BGBl. I S. 2713, 2721)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2009
(Art. 5 Abs. 1 G vom
11. August 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die HRV bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für das Handelsregister, das über wesentliche wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen informiert und von jedermann eingesehen werden kann (§ 8, § 9 HGB). Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz (§ 15 HGB).

Die HRV beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen und technischen Details des elektronischen Workflows:

  • Übernahme der von den Notaren digitalisierten, signierten und elektronisch übermittelten Anmeldungen und sonstigen elektronischen Dokumente;
  • Erfassung der für die Eintragung relevanten Stammdaten;
  • Eintragung und Bekanntmachung der Tatsachen;
  • Online-Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der zum Handelsregister eingereichten Dokumente.

Das Handelsregister bildet mit der HRV wegen seines enormen Inputs und Outputs das erste E-Justice-Projekt, das weite Teile der Bevölkerung mit dem elektronischen Rechtsverkehr vertraut macht.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Die HRV ist eine Rechtsverordnung des Bundes auf der Grundlage des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Der Langtitel lautet „Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV)”. Zitiert wird die Verordnung als Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937.[1]

Tiefgreifende Änderungen erfolgten durch Art. 5 Abs. 1 und 2 des „Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” (EHUG) vom 10. November 2006[2] und durch Art. 13 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008.[3]

Mit dem EHUG wurde die Vorgabe der so genannten SLIM-IV-Richtlinie zur europaweiten Einführung elektronisch geführter Register umgesetzt: „Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Publizitätsrichtlinie vom 9. März 1968.”[4]

Die maßgebliche Änderung durch das MoMiG ist die Einführung der inländischen Geschäftsanschrift als Eintragungstatbestand. Damit nimmt die inländische Geschäftsanschrift am Verkehrs- und Vertrauensschutz des Handelsregisters teil und erleichtert so Zustellungen an Gesellschaften.

Literatur

  • Robin Melchior, Christian Schulte, Sandra Schneider: Handelsregisterverordnung. Kommentar. 2. Auflage. Books on Demand, Norderstedt 2009, ISBN 978-3-8370-9070-3 Leseprobe.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. RMBl. 1937 S. 515.
  2. BGBl. I S. 2533
  3. BGBl. I S. 2026.
  4. ABl. EU Nr. L 221 S. 13
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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