- Hans Hetzel
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Hans Hetzel (* 1926; † 1988) war ein Metzgermeister, der 1955 fälschlicherweise wegen Mordes verurteilt wurde und 14 Jahre unschuldig im Gefängnis saß, ehe er 1969 in einem weiteren Verfahren freigesprochen wurde. Dem Schriftsteller Thomas Hettche diente dieser Fall eines Justizirrtums als stoffliche Grundlage für seinen Roman Der Fall Arbogast (2001).
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Im September 1953 wurde an einer Bundesstraße in der Nähe von Offenburg die unbekleidete Leiche der 25-jährigen Magdalena Gierth gefunden. Kurz darauf meldete sich der junge Schlachter Hans Hetzel bei den örtlichen Behörden und gab an, er habe das junge Mädchen vor kurzem als Anhalterin mitgenommen und es sei an jenem Abend zu mehrmaligem Geschlechtsverkehr gekommen. Hetzel erklärte, dass er beim Analverkehr, bei dem er gänzlich unerfahren gewesen sei, plötzlich verspürt habe, dass Magdalena tot sei. In seiner Panik habe er dann die Leiche in nahegelegenen Büschen versteckt. Keiner der Beamten glaubte ihm seine Version des Geschehens, so dass es zum Prozess kam.
Dieser Prozess erregte große Aufmerksamkeit in der deutschen Öffentlichkeit, insbesondere deswegen, weil zum ersten Mal in einem deutschen Gericht pikante sexuelle Details besprochen wurden. So wurde auch die angeblich besondere Größe von Hetzels Penis in die Beweiskette aufgenommen - ein Schock in der Prüderie der 1950er Jahre. Dass Hetzel trotz seiner Ehe als Schürzenjäger galt, öfter Anhalterinnen mitnahm und wegen eines Unfalls mit Todesfolge vorbestraft war, wirkte sich im Prozess zu seinen Ungunsten aus. Besonderes Vertrauen brachte das Gericht dem Mediziner Professor Albert Ponsold, dem damaligen Star der westdeutschen Gerichtsmedizin, entgegen. Sein Gutachten, das sich lediglich auf mangelhafte Fotos vom Fundort der Leiche stützte, stempelte Hetzel zum sadistischen Lustmörder ab. Ponsold wollte Würgemale am Hals der Leiche entdeckt haben, die, wie er meinte, von einem Kälberstrick stammten, denn Hetzel sei schließlich Metzger. Der Kälberstrick wurde nie gefunden - trotzdem wurde Hetzel zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht folgte Ponsold, obwohl vorher der Leichenbeschauer, aber auch alle anderen Gerichtsmediziner und Gutachter vor ihm von einem natürlichen Tod ausgingen.
Seine Frau ließ sich von ihm scheiden, seine Mutter distanzierte sich von ihrem vermeintlich perversen Sohn. Sie erfuhr bis zu ihrem Tod nie die Wahrheit über seine Unschuld.
Freispruch
Hetzel beharrte jedoch auf seiner Unschuld und versuchte mit Hilfe seines Anwalts, ein neues Verfahren anzustrengen. Mehrere Wiederaufnahmeverfahren scheiterten, da das Gericht Ponsold als den kompetenteren Gutachter ansah. Zum Schluss gab es elf weitere Gutachten, die Ponsold widersprachen, aber das Gericht lehnte die Wiederaufnahme ab. Dies gelang erst 1969 - 14 Jahre nach dem Urteil und 16 Jahre nach dem Tod von Magdalena Gierth sowie entgegen dem energischen Protest der Staatsanwaltschaft. Mit Hilfe von Professor Otto Prokop, der beweisen konnte, dass die angeblichen „Würgemale“ nach Eintreten des Todes entstanden und von einer Astgabel stammten, in welcher der Kopf nach dem Tode lag, sowie dass die junge, durch einen gerade versuchten Schwangerschaftsabbruch im dritten Monat und eine unmittelbar vorher überwundene Syphilis geschwächte Frau wahrscheinlich durch eine Lungenembolie einen plötzlichen Herztod erlitt, wurde Hetzel in diesem Verfahren freigesprochen. Das prokopsche Gutachten ging hart mit Ponsold ins Gericht und ließ dessen Gutachten als reif für den Papierkorb erscheinen. Prokop widerlegte alle vorgeblichen Beweise und beschuldigte dabei Ponsold schwer der groben Fahrlässigkeit. Er rügte das Gericht von 1955, weil es einem Gutachten folgte, das nicht auf einer Untersuchung der Toten fußte, sondern nur auf Grund eines mangelhaften SW-Fotos entstand.
Dass Ponsold während der neuen Verhandlung gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in einem Interview die Wiederaufnahme als schweren Fehler bezeichnete und auch Prozessbeteiligte mit einer von ihm neuerlich ausgearbeiteten Dokumentation zu beeinflussen versuchte, machte ihn für das Gericht zunehmend vertrauensunwürdig. Prokop bewies, dass das Gutachten von Ponsold äußerst oberflächlich und falsch war und dass auch zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens alle nötigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für ein korrektes Gutachten bereits vorhanden waren, was alle anderen Gutachter Ponsold vorher auch bewiesen. Alle Verletzungen, die an der Toten festgestellt wurden, ließen sich leicht mit den Wiederbelebungsversuchen durch Hetzel, aber auch durch den danach erfolgten Transport der Toten und deren Lagerung in einem Gebüsch erklären. Die von Ponsold angeblich erkannten Würgemerkmale (Kälberstrick) ließen sich leicht durch eine Lagerung der Toten in einer Astgabel im Gebüsch erklären, was auch Ponsold auf den ihm zur Verfügung stehenden Bildern hätte erkennen müssen.
Prokop bewies mit eigenen Versuchsreihen, dass die Verletzungen erst nach dem Tod entstanden sein könnten, und verwies dabei auch auf ebensolche Studien von Dr. R. Schulz aus dem Jahre 1896, die gleiches bewiesen und allgemein zum Grundwissen jedes Gerichtsmediziners gehörten. Es gab somit keinen Grund mehr, den Aussagen Hetzels nicht zu glauben, denn sie deckten sich vollständig mit den aufgefundenen Spuren.
Prof. Prokop: „Das alles hätte schon vor 30 Jahren vorgetragen werden können!“ Blutungen könnten auch noch nach dem Tod eines Menschen entstehen – „das gehört seit 1896 zum klassischen Schrifttum der Gerichtsmedizin und gilt als gesichertes Wissen“.
Die Tatsache, dass Prof. Prokop in der DDR lehrte und dem bundesrepublikanischen Gerichtsmediziner schlampige Arbeitsweisen nachwies, machte den Prozess zum Politikum und erschütterte das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz immens. Immerhin hatte ein Gutachter aus dem „Unrechtsstaat“ DDR der westdeutschen Justiz Voreingenommenheit und Rechtsbeugung nachgewiesen.
Ponsold blieb uneinsichtig und vertrat weiter die Meinung: „Ich bin grundsätzlich der Ansicht, dass das Ansehen der gerichtlichen Medizin nicht dadurch gefördert wird, […] dass ein Professor in gerichtsmedizinischen Dingen nachprüfbar sei. […] Ich bin der Ansicht, […] dass man daher eigentlich das Ansinnen, einem Ordinarius der gerichtlichen Medizin nachzuweisen, dass er sich geirrt habe, zurückweisen müsste.“
Hetzel erhielt eine Entschädigung von ca. 75.000 DM. 1974 lernte er seine zweite Frau kennen. Aus der Ehe der beiden stammen zwei Kinder. Beruflich wie privat fasste Hetzel jedoch nie wieder richtig Fuß. Er war oft depressiv, schloss sich teilweise zwei bis drei Tage ein und starb 1988 an Krebs. Er hinterließ seiner Familie 560.000 Mark Schulden.
Weblinks
- Vemke Arnhold, Nils Burghardt: Der Fall Hetzel - Mord oder Justizirrtum?, Christian - Albrechts - Universität zu Kiel, Institut für Neuere Deutsche Literatur und Medien
Literaturquellen
- Die Spuren der Toten, Hans Pfeiffer, Verlag Das Neue Berlin, 1979
- Die Sprache der Toten, Hans Pfeiffer, Militzke Verlag Leipzig, 4. Auflage 1995, ISBN 3-86189-047-X
- Das Lexikon der Justizirrtümer, Hans-Dieter Otto, Ullstein-Verlag, 2003, ISBN 3-548-36453-5
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- Opfer eines Justizirrtums
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