Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z. B.:

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden).

Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Inhaltsverzeichnis

Steuerermäßigung

Haushaltsnahe Dienstleistungen können nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 600 Euro jährlich, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Betrag erhöht sich auf 1200 Euro bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, die pflegebedürftig sind (i.S.v. § 14 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)) oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Die Pflegeleistungen müssen aber im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden.

Ein Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen sind haushaltnahe Tätigkeiten einer Dienstleistungsagentur oder Fensterputzer.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Daneben können 20 % der Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt in der EU, höchstens 600 Euro (1.200 Euro ab 1.1.2009) jährlich, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (Steuerermäßigung). Arbeitskosten sind Arbeitslöhne, Maschinenmieten, Fahrtkosten usw., nicht jedoch Materialkosten.

Gemeinsame Vorschriften

Ort des Haushalts

Der Haushalt muss sich im Inland, innerhalb der EU oder des EWR befinden. Zum inländischen Haushalt gehört auch eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. (Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 35a EStG vom 26. Oktober 2007, Tz. 13)

Nach Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein Haushalt „die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person“. Ein solcher Haushalt könne „grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden“ und einen Anspruch auf Steuerermäßigung haushaltsnaher Dienstleistungen begründen (BFH, AZ VI R 28/08[1]).

Kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Es darf sich dabei nicht um Tätigkeiten handeln, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Steuerpflichtigen erbracht werden.

Mehrere Steuerpflichtige in einem Haushalt

Leben mehrere Steuerpflichtige in einem Haushalt zusammen, können sie die genannten Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

Zahlungsweg

Voraussetzung für die vorstehende Steuerermäßigung ist, dass über die Leistungen eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Begründet ist diese Vorschrift unter anderem in dem Versuch, der Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Diese Regelung wurde zuletzt durch Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20. November 2008, Aktenzeichen VI R 14/08 bestätigt. [2]

Nachrangiger Abzug

Der Abzug ist ausgeschlossen, sofern es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen handelt.

Einzelnachweise

  1. AZ VI R 28/08 des Bundesfinanzhofs
  2. Bundesfinanzhof Urteil zu VI R 14/08 [1]
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