Einkommenssteuerermittlung

Einkommenssteuerermittlung

Die Ermittlung der Einkommensteuer erfolgt in Deutschland nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Aufbau. Dieser Artikel soll es ermöglichen, die einzelnen Teilbereiche (die schon bei Wikipedia erfasst sind) in ihrem Zusammenhang zu sehen.

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Verhältnisse

Die Einkommensteuerermittlung basiert unter anderem auf den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen

Steuerpflicht

  • unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
  • allgemein beschränkte Einkommensteuerpflicht
  • erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht

Veranlagung und Tarif

  • Einzelveranlagung (§ 25 EStG)
  • Zusammenveranlagung (§ 26b EStG)
  • Getrennte Veranlagung (§ 26a EStG)
  • Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG)

Kinder

Kind im Sinne der Einkommensteuer /(§ 32 Abs. 1 und 2 EStG)

  • Leibliches Kind
  • Adoptivkind
  • Pflegekind (wenn die Bande zu den leiblichen Eltern zerrissen sind)

Altersgrenzen (§ 32 Abs. 3 bis 5 EStG)

  • bis unter 18 Jahre
  • ab 18 bis unter 21 Jahre
  • ab 18 bis unter 25 Jahre
  • ab 21 bzw. 25 Jahre

Summe der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus der Summe unten genannter Einkünfte. Nicht zu verwechseln mit dem Begriff Summe der positiven Einkünfte und positive Summe der Einkünfte.

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, 13a, 14, 14a EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15, 16, 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22 mit 23 EStG)
    • aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG)
    • aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)
    • aus Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 22 Nr. 2 mit 23 EStG
    • Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) - (zum Beispiel Vermietung beweglicher Gegenstände)
    • Abgeordnetenbezüge (u.ä.) (§ 22 Nr. 4 EStG)
    • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (u.ä.) (§ 22 Nr. 5 EStG)

Gesamtbetrag der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte wird vermindert um

Einkommen

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird verringert um

zu versteuerndes Einkommen

Vom Einkommen gehen ab

  • Freibleibender Betrag bis 410, für Arbeitnehmer mit Härteausgleich bis 820, für Nichtarbeitseinkünfte (§ 46 Abs. 5 EStG mit 70 EStDV)
  • Kinderfreibetrag und Freibetrag Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (§ 32 EStG), wenn günstiger (§ 31 Satz 4 EStG) als Kindergeld (62,63,66 EStG)

festzusetzende Einkommensteuer

Die tarifliche Einkommensteuer errechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen, mit Hilfe des Einkommensteuertarifs. Diese wird vermindert um die Steuerabzüge

erhöht um

  • Kindergeld, wenn die Freibeträge (siehe oben) günstiger sind

Steuerschuld

Die festzusetzende Einkommensteuer wird vermindert um

  • festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen
  • einbehaltene Lohnsteuer
  • einbehaltene Kapitalertrag und zinsabschlagsteuer

Ist die Steuerschuld negativ entsteht ein Erstattungsanspruch

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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