Umlage U3

Umlage U3

Die Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) ist in Deutschland ein Ausgleichsverfahren zur Finanzierung des Insolvenzgeldes, die von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern, die nicht Verbraucher sind, in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom jeweiligen rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer zu zahlen ist. Die Umlage wird von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage sind die §§ 358 bis 362Vorlage:§/Wartung/buzer SGB III und die jeweilige Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld.[1]

Nicht umlagepflichtige Arbeitgeber

Von der Pflicht zur Zahlung der Umlage ausgeschlossen sind der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, außerdem solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert; ausgenommen von der Umlagepflicht sind ferner private Haushalte.

Höhe der Umlage

Umlage U3[1]
Jahr Satz
2009 0,10%
2010 0,41%
2011 0,00%

Die Umlage ist in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (Umlagesatz) von dem Arbeitsentgelt zu entrichten, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden. Sie ist somit im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gedeckelt. Innerhalb der Gleitzone gilt gesondertes Berechnungsverfahren. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist dasjenige Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

Einzugsverfahren

Wie bei der U1 und der U2 ist auch die Insolvenzgeldumlage allein vom Arbeitgeber zu tragen. Sie wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig. Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Krankenkassen als Einzugsstellen monatlich am drittletzten Banktag des laufenden Monats zu entrichten. Die Einzugsstellen führen die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit ab.

Bei geringfügig Beschäftigten (400-EUR-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen) wird der Umlagesatz zusammen mit den Pauschalabgaben und den Umlagen U1 und U2 an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt.

Wird die Umlage nicht pünktlich zum Fälligkeitstag entrichtet, werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällig.[2]

Geschichte

Bis Ende 2008 wurde die Umlage als Fremdaufgabe durch die Unfallversicherungsträger erhoben, die der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld erstatteten. Feststellung und Berechnung der Umlage erfolgten durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten. Dabei hatten die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Die Umlageerhebung durch die Unfallversicherungsträger erfolgten unterschiedlich, z. B. vierteljährlich, halbjährlich oder einmal im Jahr.[3]

Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde die Umlage U3 eingeführt[4]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Verordnungen zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für die Kalenderjahre ab 2009Vorlage:§§/Wartung/buzer
  2. vgl. "Insolvenzgeldumlage seit Jahresbeginn in neuem Gewand" auf Personalpraxis 24
  3. Siehe Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 8. Mai 2008, Bundestags-Drucksache 16/9154, S. 25
  4. Art. 3Vorlage:Art./Wartung/buzer UVMG v. 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2310)

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