Heimvertrag

Heimvertrag

Der Heimvertrag ist nach deutschem Recht ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (Heimträger) und einem volljährigen Verbraucher (Heimbewohner), in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Es geht also um die Aufnahme in ein Altenheim, Pflegeheim oder ein Behindertenwohnheim. Heimverträge unterliegen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).[1]

Bis zum 30. September 2009 war der Heimvertrag im Heimgesetz geregelt. Für Heimverträge, die bis zum 30. September 2009 abgeschlossen worden sind, gilt das neue Recht seit dem 1. Mai 2010[2]. Die Altverträge mussten in der Übergangszeit erforderlichenfalls an das neue Recht angepasst werden.

Nicht als Heimverträge gelten Verträge, welche die Pflege und Betreuung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, in Internaten der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Kur- und Erholungsheimen regeln[3].

Inhaltsverzeichnis

Vertragsart

Der Heimvertrag soll ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen vor Benachteiligungen schützen und sie dadurch in einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung zu unterstützen[4]

Das Ziel der Festigung der Rechtsstellung des Bewohners wird mit verschiedenen Instrumenten angestrebt: Informationspflicht des Trägers; Abschluss eines Vertrags; Leistungs- und Entgeltbeschreibung; Angemessenheit von Entgelt und Leistungen; Kündigungsschutz; Entgelterhöhungsregelung. Der Heimvertrag ist als privatrechtlicher Vertrag anzusehen; daher sind für Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig.

Formvorschriften

Für einen Heimvertrag ist gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben[5].

Ein nicht schriftlich geschlossener Heimvertrag bleibt wirksam, jedoch sind solche Vertragsbestimmungen, die zu Lasten des Heimbewohners von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam, auch wenn sie durch andere gesetzliche Vorschriften zugelassen werden. Der Heimbewohner kann einen nicht schriftlich geschlossenen Heimvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Heimbewohners unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Heimbewohner Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.

Notwendiger Vertragsinhalt und Informationspflichten

Der Vertrag muss mindestens beinhalten

  • eine Beschreibung der einzelnen Leistungen des Heimträgers nach Art, Inhalt und Umfang,
  • die Angabe der für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach
    • Überlassung des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen,
    • Verpflegung, wenn diese Teil der Betreuungsleistungen sind,
    • die einzelnen weiteren Leistungen,
    • die Kosten, die nach den Regeln der Pflegeversicherung[6] gesondert als Investitionskosten berechnet werden können, sowie
    • das Gesamtentgelt.

Der Heimträger muss den an einer Heimaufnahme Interessierten über diese Inhalte bereits bei Anbahnung des Vertrags, also vor Vertragsschluss in Textform und in leicht verständlicher Sprache informieren.

Darüber hinaus muss der Heimträger den zukünftigen Heimbewohner in gleicher Weise über sein allgemeines Leistungsangebot informieren. Dies muss im Heimvertrag als Vertragsgrundlage benannt werden und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen müssen gesondert kenntlich gemacht werden. Informiert werden muss insbesondere:

  • in hervorgehobener Form über die Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der Heimbewohner Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
  • über die darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
  • über die Pflegenoten der Pflegeversicherung, die das Heim erhalten hat
  • über das den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegende Leistungskonzept,
  • über die Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
  • in hervorgehobener Form darüber, wenn der Heimträger seine gesetzliche Pflicht, bei einer Änderung des Pflege- und Betreuunngsbedarfs eine Anpassung der Leistungen anzubieten, abbedingen will und darüber, welche Folgen eine solche Vertragsklausel hat.

Vertragsanpassung

Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höhere Pflegestufe). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten[7].

Vertragsdauer

Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer Befristung ist nur zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Heimbewohners nicht widerspricht. Bei einer unzulässigen Befristung gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit. Der Heimbewohner kann sich aber innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer durch Erklärung gegenüber dem Heimräger auf die Befristung berufen.

Der Vertrag endet mit dem Tod des Heimbewohners. Bei Heimverträgen mit Bewohnern, die keine Leistungsen der sozialen Pflegeversicherung erhalten ("Selbstzahler"), kann vereinbart werden, dass der Heimvertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag endet[8]. Eine solche Vertragsklausel ist in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung jedoch unzulässig und unwirksam [9].

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vertrag gekündigt werden.

Kündigung des Heimvertrags

Der Heimbewohner kann den Vertrag ordentlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dann möglich, wenn dem Heimbewohner die Fortsetzung des Vertrags bis zm Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch bei einer Entgelterhöhung jederzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Heimträger die Erhöhung des Entgelts verlangt.

Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Heimbewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Heimbewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

Der Heimträger kann den Heimvertrag nur dann kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt[10]. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig.

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 2319-2324.
  2. § 17 WBVG
  3. § 2 WBVG
  4. Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, Deutscher Bundestag Drucksache 16/12409, S. 10
  5. § 6 Abs. 1 Satz 1 WBVG
  6. § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI
  7. § 8 WBVG
  8. § 4 Abs. 3 Satz 3 WBVG
  9. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI , Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2010, Az.: 8 C 24/09
  10. § 12 WBVG

Literatur

  • Michael Drasdo: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. NJW 17/2010, 1174
  • Michael Drasdo: Heimverträge unter Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz., NJW-Spezial 10/2011, 289
  • Kommentierung des WBVG In: Palandt-Weidenkaff: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen. 70. Auflage. München 2011, ISBN 978-3-406-61000-4


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