- Hindenburg-Amnestie
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Als Hindenburg-Amnestie werden mehrere Generalamnestien für politische Straftaten im Deutschen Reich in den Jahren 1925, 1928, 1932 und 1934 bezeichnet. Am häufigsten bezieht der Begriff sich dabei auf die Amnestie von 1925, die die weitaus umfangreichste der vier war. Diese Strafverschonungserlasse sind nach dem 1925 neugewählten Reichspräsidenten Paul von Hindenburg und zählen neben der Kapp-Amnestie, der Rathenau-Amnestie u.a. in die Reihe der großen „Reichsamnestien“ der Weimarer Republik.
Hindenburg-Amnestie (1925)
Die 1925er Amnestie kam auf Veranlassung von praktisch allen zu dieser Zeit im Reichstag vertretenen Parteien zustande (KPD, SPD, DDP, BVP, DVP, Zentrum, DNVP, NSDAP) und erstreckte sich auf circa 29.000 Personen aller politischen Lager, denen Straferlass für bestimmte politische Straftaten zugestanden wurde.[1] Der Straferlass bezog sich dabei sowohl auf die Entlassung von bereits ergriffenen und verurteilten Tätern aus der Gefängnis- oder Festungshaft, wie auch auf die Strafverschonung von Personen, gegen die aufgrund von politischen Straftaten zwar ein Haftbefehl vorlag, die aber bislang nicht ergriffen worden waren.
Als Grund für die Amnestie wird in der Literatur vor allem die massive Häufung politischer Straftaten in der Weimarer Zeit betont: Die Flut politischer Straftaten in den 1920er Jahren und die gewaltige Anzahl der beteiligten Personen habe die deutsche Justiz vor das Dilemma gestellt, selbst bei bestem Willen nicht jeden politischen Täter vor Gericht anklagen und verurteilen zu können. Hierfür hätte der Justiz schlicht das institutionelle Fassungsvermögen gefehlt. Die Kapazitäten an Personal, Gerichten usw. usf. seien zu klein gewesen, um jeden Täter in der nach dem Wortlaut des Gesetzes geforderten Verfahrensweise abfertigen zu können. Als Notbehelf habe man sich der Methode der Amnestie bedient, um die überforderte Rechtsprechung von dieser Last zu befreien.
Darüber hinaus war die Hindenburg-Amnestie ein Instrument politischer Kalkulationen der verschiedenen Parteien, denen es darum ging, die jeweils eigenen Anhänger aus der Haft freizubekommen.
Zu den prominenten Profiteuren der Amnestien zählten unter anderem Hermann Göring – der seit dem gescheiterten Hitlerputsch von 1923, per Haftbefehl gesucht, im Exil in Italien und Schweden lebte, und dem die Amnestie die 1926 Rückkehr nach Deutschland ermöglichte – sowie Martin Bormann und Rudolf Höß, die infolge der 1928er Amnestie vorzeitig von Gefängnisstrafen, die sie wegen ihrer Beteiligung an einem Fememord verbüßten, begnadigt wurden.
Einzelnachweis
- ↑ Jürgen Christoph: Die politischen Reichsamnestien 1918 - 1933, Lang, Frankfurt a.M. [u.a.] 1988, S. 397.
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