- Inhousegeschäft
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Der Begriff In-House-Vergabe bzw. Inhouse-Vergabe (auch In-House-Geschäft bzw. Inhouse-Geschäft sogar Inhousegeschäft genannt) bezeichnet im Vergaberecht die Vergabe eines öffentlichen Auftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber an einen Dritten, z. B. ein Unternehmen, das von diesem öffentlichen Auftraggeber "beherrscht" wird.
Hierunter fallen z. B. die Vergabe von entgeltlosen Konzessionen wie Dienstleistungskonzessionen oder Bauleistungskonzessionen von einer Gebietskörperschaft an eine andere rein kommunal beherrschte Gesellschaft. Die Übertragung (Delegierung) einer öffentlicher Aufgabe in Form einer In-House-Vergabe fällt nicht direkt unter die vergaberechtlichen Regelungen des GWB oder der Vergabeverordnung.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen an einer In-House-Vergabe
An einer In-House-Vergabe sind folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die auftragübernehmende Gesellschaft muss wie eine eigene Dienststelle beherrscht werden (können).
- An dieser Gesellschaft darf kein privatwirtschaftlicher Anteilseigner beteiligt sein, aber jedoch z. B. mehrere Kommunen. Damit ist auch eine vergaberechtsfreie interkommunale Zusammenarbeit möglich. Auch hier werden in der Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) enge Grenzen gesetzt.
- Eine Aktiengesellschaft erfüllt diese Voraussetzung gemäß dem Urteil des BGH vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05 auch dann nicht, wenn die Anteile zu 100 % der öffentlichen Hand gehören, weil die Mitgliederversammlung dem Vorstand "weder übergeordnet noch weisungsberechtigt" ist.
- Die Tätigkeit des Auftragnehmers erfolgt im wesentlichen für den öffentlichen bzw. die öffentlichen Auftraggeber. Andere Tätigkeiten dürfen nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Als nicht untergeordnet befand das OLG Celle mit dem Urteil vom 14. September 2006 (Az.: 13 Verg 2/06), dass der Gesellschaftervertrag eines kommunalen Unternehmens explizit die Möglichkeit vorsah, Verträge mit Nicht-Gesellschaftern abzuschließen und dass der Umsatz durch Geschäfte mit Dritten in drei Jahren etwa 7,5 % ausmachte.
- Es gelten einige allgemeinen Vergabe-Regeln der EU. Hierzu gehören das Diskriminierungsverbot, der Gleichbehandlungsgrundsatz und weitere Grundzüge des Vergabeverfahrens.
- Unerheblich ist jedoch:
- Wer das Entgelt erbringt (der öffentliche Auftraggeber oder Dritte als Nutzer von Dienstleistungen).
- In welchem Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
Anwendungsbereiche
Besonders oft kommen In-House-Vergaben im ÖPNV vor, da vielfach die Betreibergesellschaften Nachfolger der ehemaligen Stadtwerke sind, die heute in Form einer GmbH geführt werden, deren Gesellschafteranteile aber meist noch im alleinigen kommunalen Besitz sind.
Literatur
- Dr. Andreas van den Eikel, Christoph Riese, Neues zum In-House-Geschäft - Das Ende für gemischtwirtschaftliche Unternehmen?, VergabeR 2005 (Heft 5), Seite 590 ff.
- Markus Pöcker, Jens Michel, "Vergaberecht und Organisation der öffentlichen Verwaltung: Vom Formalismus der juristischen Person zur Anpassung an sich verändernde Handlungs- und Organisationsrationalitäten", DÖV 2006, 445-453.
Weblinks
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits mehrfach im Vergaberecht zu In-House-Vergaben geäußert, z. B. in den EuGH-Urteilen
- vom 18. November 1999 C 107/98 (Teckal);
- vom 13. Oktober 2005 - C 458/03 (Parking-Brixen);
- vom 10. November 2005- C 29/04 (Stadt Mödling);
- vom 11. Mai 2006 - C 340/04 (Carbotermo).
Weitere Quellen
- Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A)
- Vergabegesetze verschiedener Bundesländer
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - Die auftragübernehmende Gesellschaft muss wie eine eigene Dienststelle beherrscht werden (können).
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