- JWH-018
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Strukturformel Allgemeines Name JWH-018 Andere Namen - 1-Pentyl-3-naphthoylindol
- 1-Naphthyl-(1-pentylindol-3-yl)methanon
Summenformel C24H23NO CAS-Nummer 209414-07-3 PubChem 10382701 Arzneistoffangaben Wirkstoffklasse Wirkmechanismus Eigenschaften Molare Masse 341,45 g·mol−1 Sicherheitshinweise EU-Gefahrstoffkennzeichnung [1] Keine Einstufung verfügbarR- und S-Sätze R: siehe oben S: siehe oben Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen. JWH-018 ist eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Alkylindol-Derivate und der Cannabinoide. Es ist ein Cannabinoid-Rezeptor-, CB1/CB2-Agonist mit cannabinoidmimetischer Wirkung.[2]
In Tierversuchen wurde eine dem Tetrahydrocannabinol (THC) ähnliche Wirkung festgestellt, wobei die Dauer des Effekts kürzer ist. Nach Angaben seines Entwicklers John W. Huffman (von seinen Initialen leitet sich JWH ab) gibt es bisher weder Langzeitstudien noch Untersuchungen, wie diese Substanz bei anderen Lebewesen als Mäusen wirkt.[3]
Das an der Clemson University in South Carolina entwickelte synthetische Molekül ist der Versuch, eine kommerziell interessante Alternative zur medizinischen Anwendung von THC zu finden. THC wird unter anderem bei bestimmten Krankheiten als Appetitstimulans eingesetzt, auch kann es Nebenwirkungen der Chemotherapie wie Erbrechen bei Krebspatienten eindämmen.[4]
Am 15. Dezember 2008 wurde eine Studie veröffentlicht, in der JWH-018 als Bestandteil der als Räucherware verkauften Kräutermischung Spice gefunden wurde.[5][6]
Rechtslage
- Deutschland:
- Als Wirkstoff wurde JWH-018 ab dem 22. Januar 2009 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.[7] Beschränkt auf ein Jahr wurde somit jede Form der unerlaubten Herstellung, Handel und Besitz untersagt.
- Schweiz:
- JWH-018 wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic[8] per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz[9] unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ In Bezug auf ihre Gefährlichkeit wurde die Substanz von der EU noch nicht eingestuft, eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
- ↑ John W. Huffman et al. (2005): 1-Pentyl-3-phenylacetylindoles, a new class of cannabimimetic indoles. In: Bioorg. Med. Chem. Lett. 15(18):4110–4113. PMID 16005223 doi:10.1016/j.bmcl.2005.06.008.
- ↑ Blog-Eintrag von Pierre Markuse: Spice: JWH-018 - E-Mail von Prof. John W. Huffman.
- ↑ Jürgen Küppers: "Spice": Was Sie über diese Droge wissen sollten. In: kn-online.de. Kieler Nachrichten, 16. Dezember 2008, abgerufen am 1. Januar 2009. .
- ↑ Christian Steup: Untersuchung des Handelsproduktes „Spice“. THC PHARM GmbH. PDF
- ↑ Frankfurter Rundschau Online: Gefährlicher Kick mit „Spice“. 15. Dezember 2008.
- ↑ BGBl I Nr. 3 vom 21. Januar 2009, 22. BtMÄndV vom 19. Januar 2009, S. 49–50.
- ↑ Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV-Swissmedic.) Änderung vom 10. September 2010 (PDF) Inkrafttreten per 1. Dezember 2010.
- ↑ Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2010) (PDF). Schweizerisches Betäubungsmittelgesetz, relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.
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