- Amtsanmaßung
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Amtsanmaßung bezeichnet das strafbewehrte Vornehmen einer Handlung, die nur von Amtspersonen vorgenommen werden darf, ohne dass diese Eigenschaft vorliegt.
Tatbestand
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Tatbestand besteht zwar aus zwei Tatbestandsalternativen, wobei die erste Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt. Das öffentliche Amt bezieht sich auf die Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienste von Bund oder Ländern dar. Umstritten ist, ob auch Anwälte unter das öffentliche Amt fallen. Notwendig ist allein, dass konkret die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar wird. Allgemein erklärte Funktionen genügen nicht.
Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht. Das „Befassen“ bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt. Wer seine Handlung nicht durch die vorgetäuschte Amtsträgerschaft legitimiert, begeht jedoch die zweite Tatbestandsalternative.
In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.
Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ ist kein Element der Rechtswidrigkeit, sondern echtes Tatbestandsmerkmal, auf das sich auch der Vorsatz erstrecken muss. Wer legitim die Handlung ausübt, kann sich nicht wegen Amtsanmaßung strafbar machen. Das trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen der Beamtenstatus nicht wirksam verliehen wurde oder später mit Wirkung von Anfang an vernichtet wird.
Bedingter Vorsatz ist für beide Tatbestandsalternativen ausreichend. Der Versuch ist nicht strafbar, da es sich bei § 132 StGB um ein Vergehen handelt und nach § 23 StGB der Versuch eines Vergehens nur strafbar ist, sofern das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Daran fehlt es hier.
Teilweise wird bestritten, dass es sich bei der Amtsanmaßung um ein sogenanntes eigenhändiges Delikt handelt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung wird in der Literatur weit vertreten, dass Teilnahme, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bei der Amtsanmaßung möglich sind.
Amtsanmaßung ist kein Amtsdelikt, sondern richtet sich gegen die Autorität der staatlichen Gewalt.
Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach § 132a StGB ist keine Privilegierung des Tatbestandes von § 132, sondern eigenständiger Tatbestand. Beide Delikte können jedoch tateinheitlich zusammentreffen.
Beispiele
- Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar.
- Ein Soldat im Range eines Obergefreiten der Bundeswehr, der sich die Dienstgradschlaufen eines dienstgradgruppenhöheren Dienstgrades anlegt und anderen Soldaten innerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches Befehle erteilt, macht sich strafbar. Beispiel hier: Hauptmann von Köpenick
- Ein GEZ-Mitarbeiter, der sich als Beamter ausgibt, macht sich nicht strafbar, weil Beamter keine ausreichend konkrete Bezeichnung für ein öffentliches Amt ist.
- Belässt es der Täter dabei, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 19. Januar 2007 ( (2/5) 1 Ss 111/06 (51/06))
- 1969 erschien das Buch 13 unerwünschte Reportagen von Günter Wallraff. Es enthält Reportagen, die er mittels investigativem Journalismus erstellte: beispielsweise schlüpfte er in die Rolle eines Alkoholikers in einer psychiatrischen Klinik, eines Obdachlosen, eines Studenten auf Zimmersuche sowie eines potenziellen Napalmlieferanten für die US-Armee. Nach der Veröffentlichung des Buches wurde er wegen Amtsanmaßung angeklagt, weil er sich bei verschiedenen Unternehmen am Telefon als „Ministerialrat Kröver von einem Zivilausschuss des Bundesinnenministeriums“ ausgegeben hatte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach ihn am 9. Dezember 1969 frei und begründete dies mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Information.[1]
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