- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
-
Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB. Demnach ist es insbesondere strafbar, unbefugt inländische oder ausländische akademische Grade, Amts- oder Dienstbezeichnungen sowie Berufsbezeichnung zu führen.
Geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben (BGH 31, 62; 36, 277). Der Täter gibt Garantien in die Qualität, Lauterkeit und Vorhersehbarkeit von Verhalten oder Leistungen in bestimmten sozialen Funktionen vor, die er nicht besitzt. Strafrechtlich handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld insbesondere von Täuschungsdelikten, wobei es auch Elemente des Ehren- und Staatsschutzes enthält.
Nicht geschützt sind bloße Funktionsbezeichnungen wie Abteilungsleiter, Sachbearbeiter, Dozent oder Berufsbezeichnungen wie beispielsweise Polizeibeamter. Berufsbezeichnungen können jedoch in anderen Gesetzen geschützt sein.[1]
Inhaltsverzeichnis
Tatbestand
Strafbar macht sich, wer unbefugt:
- inländische oder ausländische akademische Grade und Titel oder öffentliche Würden führt (Bezeichnungen, akademische Grade, Titel, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solchen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind) beziehungsweise trägt oder
- inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, (Psychologischer) Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Bezeichnung öffentlich-rechtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger führt oder
- inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen trägt oder Amtsabzeichen führt (§ 132a StGB).
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Körperschaftsstatus) werden ebenfalls von dem Tatbestand erfasst (Abs. 3). Damit kommt die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung aus Art. 10 des Reichskonkordats nach: „Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zuständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Missbrauch der militärischen Uniform.“ Der Tatbestand geht darüber allerdings noch hinaus, indem einerseits auch Titel und Abzeichen geschützt sind, andererseits nicht nur die katholische Kirche, sondern auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften von dem Schutz profitieren („klerikaler Titel“).
Beispiele: Eine Person gibt sich wahrheitswidrig als Botschafter/Frauenarzt/Amtsinspektor aus, führt unberechtigt einen Diplom-, Master- oder Doktorgrad oder trägt Talar, Beffchen und Barett bzw. eine Uniform des Deutschen Roten Kreuzes in der Öffentlichkeit (Tateinheit mit § 125 OWiG).
Häufig entsteht ein Konflikt bei der Führung von akademischen Graden, die von einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union vergeben wurden, da die titelführende Person eine Herkunftsangabe mit anführen muss. Geschieht dies nicht, liegt ein Missbrauch von Titel vor.
Das Gleiche gilt für die Führung der Amtsbezeichnung Professor, Gymnasialprofessor oder Direktor und Professor.
Von diesem Straftatbestand wird das Führen von Bezeichnungen von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) nicht erfasst. Hier liegt tatbestandlich das Vergehen des Betrugs nach § 263 StGB vor.
Einschränkungen ergeben sich auch, wenn der Titel nur im privaten Bereich "geführt" wird (z.B. privates Imponiergehabe).[2] Auch nicht erfasst sind erkennbar ironische Bezeichnungen.[3]
Strafmaß
Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Rechtspraxis werden Verfahren allerdings meist wegen Geringfügigkeit eingestellt.[4]
Strafnebenfolgen
Gegenstände, auf die sich eine der oben genannten Straftaten bezieht, können eingezogen werden.
Siehe auch
Literatur
- Franz Kahle (Hg.: Dieter Meurer): Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen – Rechtsgut, Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 132a StGB. Verlag Braun-Elwert, Marburg a.d.L., 1995. Bd. 20 der Kriminalwissenschaftlichen Studien. ISBN 3-7708-1056-2
- Rutger von der Horst: Grauzone Promotionsberatung. (www.vonderhorst.de/publikationen/3-publikationen/30-200503-grauzone-promotionsberatung)
- Rutger von der Horst: Dann kauf ich mir ’n Doktortitel und find es wunderbar! – Der Mißbrauch von Titeln. (www.vonderhorst.de/publikationen/3-publikationen/41-200401-dann-kauf-ich-mir-an-doktortitel-und-find-es-wunderbar-der-missbrauch-von-titeln-)
Quellenangaben/Anmerkungen
- ↑ beispielsweise § 12 RettAssG.
- ↑ BGHSt 31, 61–63.
- ↑ LG Saarbrücken, NJW 1996, 2665–2666.
- ↑ www.taz.de/pt/2005/01/06/a0317.1/text www.taz.de.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Uniform
- Titel
- Abzeichen
- Staatskirchenrecht (Deutschland)
Wikimedia Foundation.