Kindesunterhalt (Deutschland)

Kindesunterhalt (Deutschland)

Der Kindesunterhalt ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und weitgehend bundeseinheitlich mit der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Nachfolgend wird die Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt.

Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden abgezogen z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern 900,00 € (bei Erwerbstätigkeit der Unterhaltsschuldners) bzw. 770,00 € wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist. Bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern beträgt er 1.100,00 €.

Diese Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2011 (außerhalb dieser Reihung zum 1. Januar 2008 mit einem neuen Unterhaltsrecht). Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer galt bis zum 31. Dezember 2007 die ergänzende Berliner Tabelle; seit dem 1. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG).

Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.

Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Enkeln gegenüber Großeltern. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehaltes auswirkt.

Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal, ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Siehe Düsseldorfer Tabelle

Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von 90,00 EUR für berufsbedingte Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, die sogenannten privilegierten Kinder, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes bestimmt die Höhe des Barunterhaltsanspruchs. Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Der unterhaltsrechtliche Begriff der „Berufsbedingten Aufwendungen“ entspricht nicht dem steuerrechtlichen Begriff der „Werbungskosten“. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Hat der Unterhaltpflichtige erneut geheiratet, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts die günstigere aktuelle Steuerklasse zu Grunde zu legen.

Volljährige Kinder

Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden[1]
Zeitraum Monatsbetrag Selbstbehalt Quelle
01.01.1996 – 30.06.1998 1.050 DEM 1.800 DEM [2]
01.07.1998 – 30.06.1999 1.100 DEM 1.800 DEM [3]
01.07.1999 – 30.06.2001 1.120 DEM 1.800 DEM [4]
01.07.2001 – 31.12.2001 1.175 DEM 1.960 DEM [5]
01.01.2002 – 30.06.2005 600 EUR 1.000 EUR [6]
01.07.2005 – 31.12.2010 640 EUR 1.100 EUR [7]
01.01.2011 – 670 EUR 1.150 EUR [8]

Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.

Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal gemäß nebenstehender Tabelle angesetzt. Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es hier jedoch auch zu abweichenden Beträgen kommen, so ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles haben daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag. Darin sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.

Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile. Der angemessene Selbstbehalt ist für jeden Elternteil in der nebenstehenden Tabelle ausgewiesen.

Behinderte Kinder

Für eine Vielzahl von Maßnahmen für behinderte Kinder (aufgelistet in § 91 SGB VIII) können die Eltern zu Kostenbeiträgen herangezogen werden. Die Höhe wird in § 94 SGB VIII geregelt, die auf die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) verweist. Bis zu 25 % des bereinigten Nettoeinkommens sind von jedem Elternteil zu zahlen.

Ist ein Kind (1) volljährig und (2) behindert oder pflegebedürftig und (3) erhält Eingliederungshilfe für Behinderte oder (4) Hilfe zur Pflege oder (5) Hilfe zum Lebensunterhalt, so zahlen die Eltern unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen einen pauschalen Unterhaltsbetrag von bis zu 31,07 Euro im Monat in den Fällen (3) und (4) und von bis zu 23,90 Euro im Monat im Fall (5). Treffen die Fälle zusammen, so addieren sich die Beträge auf bis zu 54,97 Euro. Von der Zahlungsverpflichtung wird abgesehen, sobald das gemeinsame Einkommen der Eltern unter 1900 EUR und ihr Vermögen unter 23.100 EUR liegt.[9][10]

Geltendmachung des Anspruchs

Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.

Kosten

Der Streitwert einer Unterhaltsklage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des bisherigen und zukünftigen Unterhalts für ein Jahr. Ist jede Seite durch einen Anwalt vertreten und der monatliche Unterschied kleiner als 25 Euro, so betragen die Kosten üblicherweise 250 Euro.[11] Bei einem monatlichen Unterschied von 250 Euro liegen dieselben Gesamtkosten bei etwa 1350 Euro.

Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand

Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (sechs Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse (angesiedelt bei Gemeinde- oder Stadt­verwaltung; meistens, aber nicht immer im Jugendamt) Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhalts­ansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhalt­verpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhalts­pflichtige leistungs­fähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.

Unterhalts­vorschuss­leistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist.

Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/Halbwaisen­rente, so wird diese(r) auf die Unterhalts­vorschuss­leistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhalts­vorschuss­leistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Betrug oder Erschleichen von Leistungen zur Anzeige gebracht werden.

Kritik

Die kräftige Erhöhung des Kindesunterhaltes zum 1. Januar 2010 ist auf die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge zurückzuführen und nicht darauf, dass sich die Einkommensverhältnisse im letzten Jahr wesentlich verbessert hätten. Vor allem in den unteren Einkommensgruppen steht die Erhöhung nur auf dem Papier, weil der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben muss. Das ist aber z.B. bei einem Nettoeinkommen von 1.600 EUR und zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren nicht mehr der Fall.

Darüber hinaus steht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr die Frage der Höhe des Mindestselbstbehaltes entscheiden und möglicherweise zu einem höheren als den jetzt in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegten Betrag kommen wird.

Ändert sich das anzurechnenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich, dann kann gemäß § 323 ZPO auf Abänderung des Unterhalts geklagt werden. Als „wesentlich“ gilt, außer bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Änderung um mindestens 10 Prozent.[12]

Die Schwankungsbreite liegt jedoch unter 10 %, so dass bei bestehenden Titeln die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderungsklage nicht erreicht wird.[13]

Die Abstufung in 400-€-Schritten kann daher insbesondere bei geringerem Einkommen dazu führen, dass eine wesentliche Einkommenserhöhung oder -verminderung nicht zu einem anderen Unterhalt führt. Denkbar ist, dass hierdurch im Einzelfall der Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes verletzt wird.

Dieses Problem trat bei der bis Ende 2007 geltenden Tabelle nicht auf.

Statistik

In Deutschland leben etwa 2,2 Millionen unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren und eine Million volljährige unterhaltsberechtigte Heranwachsende.[14] In Deutschland gibt es 1,4 Millionen alleinerziehende Mütter und 0,1 Millionen alleinerziehende Väter (Stand 2007). Jedes siebte Kind lebt bei nur einem Elternteil.[15]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Die Formulierung in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle lauten seit 1996 einheitlich "Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich" - Eine Suche nach diesem Stichwort bringt für jedes Jahr mehrere Webseiten von Gerichten, Anwaltskanzleien etc. zum Vorschein, die die Beträge bestätigen.
  2. Düsseldorfer Tabelle 01.01.1996
  3. FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.07.1998
  4. FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.07.1999
  5. FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.07.2001
  6. FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.01.2002
  7. OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 01.07.2005
  8. OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 01.01.2011
  9. § 94 (Im Gesetzestext genannte Beträge entsprechen Kindergeldanteilen.)
  10. frag-einen-anwalt.de
  11. familienrecht-kosten.de Bei Streitwert bis 300 Euro, Anwaltsgebühren jeweils 100, Gerichtsgebühren 50.
  12. juraforum.de Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrags nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht ist. (OLG Hamm, Urteil vom 11. August 2006 – 11 UF 25/06 -, in: NJW-aktuell 14/2007, X; NJW 2007, 1217).
  13. bag-sb.de
  14. Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, nach rp-online.de
  15. urbia.de
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