Jugendschutzgesetze in Österreich

Jugendschutzgesetze in Österreich

Die Jugendschutzgesetze (JSG) in Österreich sind auf Landesebene geregelte Gesetze, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.

Aufgrund der föderalen Regelung gibt es neun verschiedene Versionen mit einigen relevanten Unterschieden. Während die Gesetze in den westlichen Bundesländern eher strikt sind, sind das Wiener, das niederösterreichische und das burgenländische Gesetz eher locker gestaltet. Aktuell wird über eine Vereinheitlichung der Regelungen debattiert. [1]

Inhaltsverzeichnis

Regelungen

Grundsätzlich gilt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • der Aufenthalt in Wettbüros, Casinos oder ähnlichen Räumlichkeiten untersagt ist;
  • der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution oder Peepshows angeboten werden, untersagt ist;
  • Glücksspiele und Wetten untersagt sind

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist Alkohol und Tabak in allen Bundesländern erlaubt, lediglich der Prozentsatz spielt bundesweit eine unterschiedliche Rolle. Sexuelle Kontakte sind ab dem 14. Lebensjahr erlaubt, jedoch besteht bis zum 16. Lebensjahr ein erweiterter Schutz gegen Ausnützung einer altersbedingten Überlegenheit und Ausnützung einer Zwangslage, sowie bis zum 18. Lebensjahr ein Schutz gegen Prostitution. (→Sexueller Missbrauch von Jugendlichen)

Strafen

Bei Übertretung des Jugendschutzgesetzes können Strafen wie Verwarnungen, ein Gespräch beim Jugendamt und bei Inakzeptanz des Betroffenen sogar Strafen bis 200 Euro fällig werden. Begleitpersonen und Erziehungsberechtigte können verwarnt werden und eine Strafe von bis zu 700 Euro zahlen, Unternehmer sogar bis zu 15000 Euro.

Jugendgefährdende Medien

In allen neun Gesetzen wird in einer ähnlichen - aber nicht wortgleichen - Formulierung das „Vorführen, Weitergeben oder sonst Zugänglichmachen” von Medien und Datenträgern, welche „junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können”, verboten. Das steiermärkische Jugendschutzgesetz weicht im Wortlaut von den anderen Jugendschutzgesetzen ab und spricht anstatt von entwicklungsgefährdend von „Medien, Dienstleistungen und Gegenständen, die Kinder und Jugendliche gefährden können“. Dazu werden in allen Jugendschutzgesetzen die folgenden drei Hauptkriterien aufgezählt:

  • Gewaltverherrlichung
  • Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, religiöser Bekennung oder Behinderung
  • je nach Bundesland variierend: sexuelle Handlungen, Pornographie oder die Menschenwürde missachtende Sexualdarstellung


Das Salzburger Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen elektronischen Bildträgern wie Filmen und anderen Medien bzw. Dienstleistungen wie Büchern, Audio-CDs oder Telefonsex. Während elektronische Bildträger einer expliziten Altersfreigabe bedürfen, sind die letztgenannten nur dann in der Verbreitung beschränkt, wenn sie gegen eines der genannten Jugendgefährdungs-Kriterien verstoßen. In Vorarlberg kann die Landesbehörde ein Jugendverbot für eine bestimmte Altersstufe vornehmen.

Über das Verbot des Zugänglichmachens hinaus ist in den meisten Bundesländern den Kindern und Jugendlichen auch der Besitz von jugendgefährdenden Medien und Gegenständen bzw. die Inanspruchnahme von jugendgefährdenden Dienstleistungen verboten. [2]

Bundesland Kriterium Verbotene Sexualdarstellung Entscheidendes Gremium Abgestufte Altersfreigabe Besitzverbot
Burgenland entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja
Kärnten entwicklungsgefährdend Pornographie Einstufung Deutschland, Landesregierung ja nein
Niederösterreich entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja
Oberösterreich entwicklungsgefährdend Pornographie Landesregierung nein ja
Salzburg entwicklungsgefährdend sexuelle Handlungen Einstufung Deutschland, Landesregierung ja ja
Steiermark gefährdend Pornographie nicht festgelegt nein nein
Tirol entwicklungsgefährdend sexuelle Handlungen nicht festgelegt nein ja
Vorarlberg entwicklungsgefährdend Pornographie Landesbehörde optional nein
Wien entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja

Der aktuell diskutierte Vorschlag zur Vereinheitlichung der Jugendschutzgesetze sieht vor, eine neue Kommission für Jugendmedienschutz zu gründen. Diese soll allerdings kein neues Gütesiegel schaffen, sondern sich an den bestehenden, international etablierten Alterskennzeichnungen PEGI (für Spiele) und FSK (Filme) orientieren. [1]

PC- und Konsolenspiele

Anstelle eines Verbotes von bestimmten PC- und Konsolenspielen werden empfehlenswerte Spiele von der im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angesiedelten "Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen" (kurz: BuPP) prädikatisiert und in einer Datenbank auf einer eigenen Website veröffentlicht.

"Gute Spiele" im Sinne der BuPP sind dabei solche, die Spaß machen und gegen die pädagogisch keine Bedenken zu erheben sind. Die von der BuPP empfohlenen Spiele fordern vielmehr von den Spielerinnen und Spielern verschiedene Fähigkeiten, wie Reaktion, Auge-Hand-Koordination, Planung, Logik, räumliche Vorstellung und Orientierung, etc., womit diese Fähigkeiten spielerisch gefördert werden.

Das Salzburger Jugendgesetz und das Kärntner Jugendschutzgesetz nehmen auf das deutsche Jugendschutzgesetz Bezug und verlangen eine USK-Alterskennzeichnung der Spiele. Das Wiener Jugendschutzgesetz nimmt seit der Reform 2008 auf das PEGI-System Bezug und erklärt die Kennzeichnung nach PEGI für verpflichtend, ebenso wie die Anwendung der Altersempfehlung nach PEGI bei gewerblicher Abgabe der Spiele. [3]

Film und Fernsehen

Gesetzgebung und Vollzug hinsichtlich einer Altersfreigabe von Kinofilmen ist zum Teil in den verschiedenen Jugendschutzgesetzen unterschiedlich geregelt. Allerdings ist im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Jugendmedienkommission eingerichtet, die Empfehlungen für eine Altersfreigabe von Kinospielfilmen hinsichtlich der Jugendverträglichkeit ausspricht. Diese Empfehlungen sind für die einzelnen Bundesländer rein rechtlich nicht verbindlich, werden aber in der Praxis beachtet und übernommen.

Bei DVDs und Videokassetten hingegen existiert keine solche Regelung. Kärnten und Salzburg übernehmen die abgestufte FSK-Altersfreigabe, die im deutschen Jugendschutzgesetz verankert ist. In den anderen Bundesländern gibt es keine gesetzliche Regelung, nur den Hinweis des Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, auf die FSK-Freigabe zu achten. Die Landesregierungen behalten sich allerdings vor, davon abweichende Entscheidungen zu fällen (was de facto jedoch nicht passiert).

Ausnahmen

Es gibt bei einigen Paragraphen Ausnahmen.

Außer in den Bundesländern Tirol und Salzburg gelten Verheiratete, sowie Zivil- und Wehrdiener als Erwachsene.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Mitterlehner: Klare Fortschritte bei Vereinheitlichung des Jugendschutzes erzielt - Presseaussendung vom 8. April 2011 auf ots.at
  2. Jugendschutzgesetzgebung in Österreich zum Thema „Medien“, Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen, Stand: 28. November 2006 [1]
  3. Jugend und Medien auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
  4. Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?, help.gv.at, Abruf: 18. Juli 2008

Weblinks

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