- KJM
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Seit dem 1. April 2003 ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Deutschland der Regulierer für den privaten Rundfunk und für Telemedien, soweit Angebote gegen die Menschenwürde oder gegen den Jugendschutz verstoßen, § 16 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV. Der KJM gehören 12 Mitglieder, davon sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier von den obersten Landesjugendbehörden benannte Sachverständige sowie zwei von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde an. Ferner ist für jedes Mitglied ein Vertreter gleicher Herkunft benannt, § 14 Absatz 3 JMStV. Die konstituierende Sitzung der KJM fand unter Leitung des damaligen thüringischen Ministerpräsidenten Bernhard Vogel am 2. April 2003 in der Staatskanzlei in Erfurt statt.
Im Rahmen des Konzeptes der sogenannten regulierten Selbstregulierung übernehmen auch anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Befugnisse, die im Grundsatz der KJM zustehen. Ist in einem bestimmten Bereich - Rundfunk oder Telemedien, § 19 JMSTV - eine solche Einrichtung gegründet und anerkannt worden, ist die KJM vor allem für deren Überwachung, die Kontrolle der Spruchpraxis und den etwaigen Widerruf der Anerkennung bei Überschreiten des Beurteilungsspielraumes sowie nach zeitlichem Ablauf der Anerkennung für deren Verlängerung verantwortlich.
Bund, Länder und die Landesmedienanstalten haben jeweils Kompetenzen auf die KJM übertragen. Der Staatsvertrag weist der KJM gleichwohl nicht die Funktion einer selbständigen "Zentralstelle für Menschenwürde und Jugendschutz in Rundfunk und Internet" zu, als die sie oft bezeichnet wird. Sie hat vielmehr die Aufgabe, bisher unabhängige Einrichtungen mit einander zu verbinden. Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle jugendschutz.net ist jetzt organisatorisch an die KJM "angebunden", § 18 JMStV, was in der Praxis bedeutet, dass jugendschutz.net eine intensive Zuarbeit im Bereich der Telemedien leistet. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) des Bundes wiederum stellt einen Vertreter in der KJM und ist durch den Staatsvertrag vorgegeben operativ in einen intensiven Austausch mit der KJM eingebunden.
Im Verhältnis zu den Landesmedienanstalten wiederum entscheidet die KJM verbindlich als deren gemeinsames Organ. Die Entscheidungen der KJM werden durch die örtlich zuständige Landesmedienanstalt sodann umgesetzt und gegenüber den Adressaten vollzogen, was Anhörungen und sonstige Details des Verwaltungsverfahrens einschließt.
Gründungsvorsitzender der KJM ist Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, zugleich Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM).
Die KJM hat ihre Geschäftsstelle in Erfurt und ihren Stab am Sitz des Vorsitzenden in München.
Umstrittenheit
In der Rechtsliteratur wird die Meinung vertreten, dass die KJM eine verfassungswidrige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder sei und somit als juristisches Nullum anzusehen ist.
Weblinks
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