Koalitionsvertrag

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Ein Koalitionsvertrag (auch Koalitionsvereinbarung) wird zwischen zwei oder mehreren Parteien geschlossen und regelt die mittel- bis langfristige Zusammenarbeit einer Koalition während der anstehenden Legislaturperiode.

Der Koalitionsvertrag gibt gewöhnlich einen Überblick über das Regierungsprogramm und die Vorhaben der aus der Koalition hervorgehenden künftigen Regierung. Von den beteiligten Parteien werden darin personelle und sachliche Bedingungen vertraglich vereinbart, unter denen sie bereit sind, gemeinsam eine Koalition zu formen.

Inhaltsverzeichnis

Koalitionsverträge in Deutschland

Geschichte der Koalitionsverträge auf Bundesebene

Lange Zeit war es nicht üblich, dass Parteien einen Koalitionsvertrag unterschrieben. Diese Aufgabe hatte die Regierungserklärung, in der der Reichskanzler bzw. später der Bundeskanzler die geplante Politik seiner Regierung in groben Zügen umriss. Daneben gab es durchaus einzelne Absprachen zwischen den Parteien.

Da im Kaiserreich die Parteien keine gemeinsame Regierung unterstützen mussten, kam es erst in der Weimarer Zeit zu einem einzigen Koalitionsvertrag.

Zum ersten Koalitionsvertrag in der Bundesrepublik kam es am 20. Oktober 1961, als die Partner CDU/CSU und FDP schriftliche Vereinbarungen trafen. Entgegen der ursprünglichen Absicht wurde es in Zeitungen veröffentlicht und löste große Unruhe in der Öffentlichkeit aus. Vor allem der im Koalitionspapier erwähnte Koalitionsausschuss wurde kritisiert, als eine Art neues Staatsorgan außerhalb der Verfassung. 1962 wurde das Abkommen zwischen den Regierungsparteien, nach der Krise um die SPIEGEL-Affäre, erneuert. In der Folge vermied man es, von Koalitionsverträgen und Koalitionsausschüssen zu sprechen, es war aber klar, dass der "Kreßbronner Kreis" einen solchen für die Regierung Kiesinger/Brandt darstellte (benannt nach dem Urlaubsort von Kurt Georg Kiesinger 1967). 2005 schlossen CDU, CSU und SPD einen Koalitionsvertrag mit dem Titel „Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit.” Der darauffolgende Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode trägt den Titel „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.”

Kritik an Koalitionsverträgen

Die Kritik an Koalitionsverträgen, -ausschüssen und an Koalitionen überhaupt ist immer wieder aufgekommen. Hans-Dietrich Genscher meinte beispielsweise, das "Koalitionsprinzip" habe seit 1949 die Richtlinienkompetenz des Kanzlers und das Kabinettsprinzip ausgehöhlt.[1] Der Politikwissenschaftler Wichard Woyke hielt den Koalitionsausschuss für eine Art Nebenregierung ohne parlamentarische Verantwortung.[2]

Der Ausdruck "Vertrag" beim Koalitionsvertrag ist irreführend und hat möglicherweise zur Kritik beigetragen. Es handelt sich nicht um einen Geschäftsvertrag und auch nicht um objektives Recht, denn es fehlen Sollenssätze, die öffentliche Kundgebung und die Anerkennung durch Rechtslehre und Gerichte. Der "Koalitionsvertrag" ist insofern nicht mehr als eine Absichtserklärung: Die Partner werden versuchen, die Abgeordneten ihrer Fraktionen zur Unterstützung der Regierung zu bewegen. Verfügen über die Stimmen der Abgeordneten können die Partner hingegen nicht - wegen des freien Mandats -; und damit können die Partner auch nicht garantieren, dass ihre Bemühungen fruchten. Daher kann bei einem Koalitionsvertrag nichts eingeklagt werden.

Koalitionsverträge werden nicht nur von Politikern ausgehandelt. Oft sind auch höhere Beamte der Ministerien, namentlich Abteilungsleiter, daran beteiligt.

Einzelnachweise

  1. FAZ, 21. April 2001, S. 2.
  2. Andresen/Woyke: Handwörterbuch des politischen Systems..., Bonn 1995, S. 253.

Siehe auch

Literatur

  • Ingo von Münch: Rechtliche und politische Probleme von Koalitionsregierungen. Berlin u. a. 1993.

Weblinks


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