- Kreisdirektor
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In Nordrhein-Westfalen bestellt der Kreistag eines Landkreises aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter für den Landrat. Dieser führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muss über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Die Hauptsatzung des jeweiligen Landkreises kann bestimmen, dass der Kreisdirektor durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt wird. Die Bestellung des Kreisdirektors ist in § 47 Kreisordnung NRW geregelt.
Die Bezeichnung »Kreisdirektor« für die allgemeine Vertretung des Landrates gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen. In anderen Bundesländern lauten entsprechende Bezeichnungen zum Beispiel »Erster Landesbeamter beim Landratsamt (Baden-Württemberg)«, »Erster Beigeordneter (Brandenburg, Sachsen-Anhalt)«, »Erster Kreisbeigeordneter (Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland)«, »Erster Kreisrat (Niedersachsen)«, »Hauptamtlicher Beigeordneter (Sachsen, Thüringen)«.
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