Königsteiner Staatsabkommen
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Im Königsteiner Staatsabkommen (amtlich Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen) vereinbarten die westdeutschen Länder, die zwei Monate später die Bundesrepublik Deutschland bildeten, sowie West-Berlin am 31. März 1949, bei größeren Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen. Der dort beschriebene Modus, die Kosten auf die einzelnen Länder zu verteilen, heißt Königsteiner Schlüssel. Das Staatsabkommen hat durch die Aufnahme des Artikels 91b Satz 2 in das Grundgesetz im Jahre 1969 verfassungsrechtliche Absicherung erfahren (jetzt: Art. 91b Abs. 3 GG).
Der Anwendungsbereich des Königsteiner Schlüssels geht heute weit über den Bereich der Forschungsförderung hinaus. Zahlreiche Abkommen bzw. Vereinbarungen greifen inzwischen auf ihn zurück. Die mit der Föderalismusreform 2006 ins Grundgesetz aufgenommene Vorschrift des Art. 104a Abs. 6 regelt die Frage, zu welchen Anteilen der Bund und die Länder für die Verletzung supranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen haften. Das dort vorgeschriebene Ausführungsgesetz, das Lastentragungsgesetz (LastG), verwendet ebenfalls den Königsteiner Schlüssel.
Der Schlüssel wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz („GWK“) jährlich neu berechnet und setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen.
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