- Maximale Arbeitsplatzkonzentration
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Seit 1. Januar 2005 besteht mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung ein neues Grenzwert-Konzept. Die neue GefStoffV kennt nur noch gesundheitsbasierte Grenzwerte, genannt Arbeitsplatzgrenzwert – AGW und Biologischer Grenzwert – BGW. Die alten Bezeichnungen MAK-Werte und BAT-Werte können und sollen jedoch bis zur vollständigen Umsetzung der Verordnung als Richt- und Orientierungsgrößen weiter verwendet werden.
Die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) gibt die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der (Atem-)Luft am Arbeitsplatz an, bei der kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, auch wenn man der Konzentration in der Regel 8 Stunden täglich, maximal 40 (42) Stunden in der Woche ausgesetzt ist (Schichtbetrieb).
Es ist also die Konzentration eines Stoffes, die einem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz höchstens zugemutet werden darf. Je niedriger der Grenzwert eines Stoffes ist, umso gesundheitsschädlicher ist er. Dabei gelten die MAK-Werte für Personen die gesund und im erwerbsfähigen Alter sind. Die MAK-Werte werden jährlich durch die Senatskommission zur Prüfung Gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Regelfall nach unten angepasst und veröffentlicht. Beschließendes Organ ist der AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe), die rechtlich bindende Bekanntgabe der Grenzwerte (früher: MAK, jetzt: AGW) erfolgt in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".
In der Regel wird die tatsächliche Fremdstoffkonzentration nie ganz konstant sein, sondern Schwankungen unterliegen, die aber in vielen Fällen einen Spitzenwert nicht überschreiten darf. Der Stoff wird daher einer "Kurzzeitkategorie" zugeordnet. Die Definitionen dieser Kategorien können im Abschnitt VI der Liste nachgelesen werden.
Für (potentiell) krebserregende Stoffe gelten andere Regeln, die in einem eigenen Abschnitt III der Liste aufgeführt werden. Dabei erfolgt eine Einteilung in fünf Kategorien, die von „Substances that cause cancer in man and can be assumed to make a significant contribution to cancer risk“ (Kategorie 1) bis zu „Substances with carcinogenic and genotoxic effects, the potency of which is considered to be so low that, provided the MAK and BAT values are observed, no significant contribution to human cancer risk is to be expected“ (Kategorie 5) reichen. Für Stoffe der Kategorien 1 und 2 werden grundsätzlich keine MAK-Werte angegeben, da eine Exposition vermieden werden muss, der ihnen zugeordnete Grenzwert heißt Technische Richtkonzentration (TRK). Für die anderen Stoffe werden zwar MAK-Werte angegeben, sie gelten aber als vorläufig und als besonders strikt zu beachten. Für den Umgang mit krebserregenden Stoffen gilt im Übrigen die TRGS 905 (Technische Regel für Gefahrstoffe: „Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe“).
Entsprechendes gilt für mutagene Substanzen (Abschnitt IX).
Besondere Bedingungen gelten für Schwangere (Abschnitt VIII). Hierzu werden die Stoffe einer der drei Gruppen A („A risk of damage to the embryo or foetus has been unequivocally demonstrated.“) bis C („There is no reason to fear a risk of damage to the embryo or foetus when MAK and BAT values are observed.“) bzw. D („Classification in one of the groups A – C is not yet possible ...“) zugeordnet.
Speziell ausgewiesen werden allergene Substanzen (Abschnitt VI), je nachdem, ob der Effekt die Haut („Sh“), die Atemwege („Sa“) oder Haut und Atemwege („Sah“) betrifft oder zu einer Photokontakt-Sensibilisierung („SP“) führt.
Wo eine perkutane Aufnahme zu einer besonderen Belastung führt (Abschnitt VII), wird die „Zusatzbezeichnung H“ angebracht.
Die MAK-Werte gelten für einzelne Stoffe. Sind mehrere Stoffe vorhanden, so können aus den MAK-Werten nur sehr beschränkt Schlüsse gezogen werden, ob das Gemisch eine toxische Wirkung hat. Um in diesem Fall eine Bewertung zu ermöglichen, kann der Summenindex nach TRGS 403 herangezogen werden. Wurden z.B. durch Messung die Konzentrationen der Einzelstoffe ermittelt, so wird für jeden dieser Stoffe zunächst der stoffbezogene Index Messwert/Grenzwert gebildet. Überschreitet die Summe der Indices den Wert 1, so liegt eine Grenzwertüberschreitung vor.
Die maximalen Immissions-Konzentrationen – MIK sind Empfehlungen für Grenzwerte, für die Luftverunreinigungen bodennah im Freien außerhalb der Emissionsquelle für Mensch und Tier oder Pflanze bei dauernder Einwirkung als unbedenklich sind. Meist wird MIK als 1/20 des MAK-Wertes angesetzt:- MIK ~ MAK/20
Literatur
- Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission zur Prüfung Gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: "MAK- und BAT-Werte-Liste: maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und biologische Arbeitsstofftoleranzwerte". Weinheim: Wiley-VCH, 1992- ISSN 0417-1810
- Helmut Greim (Hrsg.): "Passivrauchen am Arbeitsplatz". Weinheim u.a.: Wiley-VCH, 1999. ISBN 3-527-27654-8 (i. A.: Deutsche Forschungsgemeinschaft / Senatskommission zur Prüfung Gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe)
- Eleftheria Lehmann (Hrsg.): "Arbeitsplatzmessungen: ein Leitfaden zur Planung und Beurteilung". Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, Verl. für Neue Wiss., 1985 ISBN 3-88314-452-5 (i.A. Bundesanstalt für Arbeitsschutz)
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr.74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Siehe auch
- Biomonitoring
- Dosis
- Elektrofilter
- Exposition (Medizin)
- Gefahrstoff
- Interventionswert
- Passivrauchen
- Umweltanalytik
- Vorsorgewert
Weblinks
- Senatskommission zur Prüfung Gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft
- TRGS 905 (Technische Regel für Gefahrstoffe: "Verzeichnis krebserregender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe")
- TRGS 900 (Technische Regel für Gefahrstoffe: "Arbeitsplatzgrenzwerte")
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