Nachtfahrverbot

Nachtfahrverbot

Ein Nachtfahrverbot ist eine Maßnahme zur Verkehrsbeeinflussung, die bestimmten Verkehrsteilnehmern die Benutzung von Straßen zu einer bestimmten Zeit während der Nacht untersagt. Neben Nachtfahrverboten für Lkw gibt es auch entsprechende Verbote für Motorräder.

Ein Nachtfahrverbot zielt in erster Linie darauf ab, die Nachtruhe von Anwohnern der betroffenen Straßen (meist Bundesstraßen und stark befahrene Hauptstraßen) sicherzustellen.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Rechtliches

Die Durchführung der Straßenverkehrsordnung und damit auch die Verhängung von Nachtfahrverboten ist nach dem Grundgesetz Aufgabe der Länder bzw. deren Straßenverkehrsbehörden. Der Verstoß gegen das Nachtfahrverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes dar und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr. 164 mit einem Regelsatz von 40 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister bestraft[1]. Am 6. April 2011 wurde auf der Verkehrsministerkonferenz in Potsdam beschlossen, das Bußgeld für einen Verstoß auf 75 Euro anzuheben. Diese Regelung soll im Spätsommer 2011 in Kraft treten.[2]

Autobahnmaut und Nachtfahrverbot

Seit der Einführung der Autobahnmaut für Lkw am 1. Januar 2007 in Deutschland weichen viele Berufskraftfahrer auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aus. Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung[3] wurde Ende 2005 die rechtliche Grundlage für die nächtliche Sperrung von Bundesstraßen für den Lkw-Durchgangsverkehr über 12 Tonnen beschlossen, die vom hessischen Verwaltungsgericht [4] inzwischen aufgehoben worden ist. Die Sperrung der regionalen Straßen im Zuge vom sog. Maut-Ausweichverkehr wird vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert, aber auf Länderebene umgesetzt hat sie jedoch grundsätzlich weiterhin Bestand, wenn Anwohner über das vertretbare Maß hinaus belästigt und vor allem durch den LKW-Verkehr gefährdet werden, sowie aus Umweltgründen. Welche Fahrverbote wo gelten sollen, fällt in den Hoheitsbereich der Bundesländer.

Nur in Ausnahmefällen, so zum Beispiel bei großen Vollsperrungen der Hauptverkehrsachsen, kann die Polizei in Absprache mit dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) - wegen Meldepflicht - temporär das Nachtfahrverbot aufheben.

Österreich

Die österreichische Regierung hat ein Nachtfahrverbot ab den 1. Dezember 1989 erlassen, um Bevölkerung und die Natur vor den Folgen des Alpentransitverkehrs durch die vielen LKW zu schützen.

Für die Zeit von 22 bis 5 Uhr betrifft es Lastkraftwagen mit über 7,5 Tonnen und mehr als 80 dB Fahrgeräusch. Schon ab 1994 wurde das Nachtfahrverbot auf leisere LKW ausgedehnt. Hier sollte die problematische Zunahme des Güterverkehrs auf den Straßen gebremst werden, weil von 1970 bis 1991 in Österreich fast 600 Prozent der Schienenverkehr in der Güterbeförderung zurückgegangen war. Durch die Einführung des Nachtfahrverbots ging der Lkw-Verkehr um 10 Prozent zurück und die Zahl der grenzüberschreitenden Lkw-Nachtfahrten reduzierte sich erheblich. Im ersten Jahr des Nachtfahrverbots stieg der Anteil der leisen LKW von 7 Prozent (1989) auf 55 Prozent (1990).

In Tirol wurde ab 1. November 2004 ein Abschnitt der A12 Inntal Autobahn bzw. der A13 Brenner Autobahn für 46 Kilometer an Werktagen, ein ganzjähriges Nachtfahrverbot von sieben auf neun Stunden verlängert, d.h. zwischen 20.00 und 5.00 Uhr festgelegt. In den Wintermonaten gilt das Nachtfahrverbot bereits auch ab 20.00 Uhr vom 1. November bis 30. April. Ausgenommen sind unter anderem davon Transporte mit leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen. Hier gelten im Zusammenhang mit den Lebensmitteln die gleichen Voraussetzungen wie bei der deutschen Ferienreiseverordnung.

Schweiz

Ein Nachtfahrverbot existiert in der Schweiz bereits seit den 1930er Jahren. Für schwere Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt ein ganzjähriges Nachtfahrverbot, d.h. es besteht zwischen 22 und 5 Uhr ein generelles Fahrverbot.

Nur für dringende Sonderfälle werden Ausnahmebewilligungen für unvermeidbare Nachtfahrten erteilt. Ausnahmebewilligungen sind beim Kanton, in welchem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, einzureichen. Bei Fahrten aus dem Ausland sind die bewilligungspflichtigen Fahrten beim Einfahrtskanton einzureichen[5].

siehe auch

Weblink

Quellen

  1. http://www.kba.de/cln_016/nn_124736/DE/Punktsystem/Punktekatalog/andere __verkehrsrechtliche__anordnungen.html
  2. http://www.eunterwegs.de/politik-und-wirtschaft/verstoese-gegen-nachtfahrverbot-kuenftig-haerter-bestraft/
  3. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  4. [http://www.fuldainfo.de/cms1/index.php?area=1&p=news&newsid=3126 Lkw-Fahrverbote auf Bundesstraßen in Nordhessen aufgehoben (30. Mai 2008 06:39 Uhr)
  5. Quelle: Verkehr-schweiz.ch/..Transporteure

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