- Normseite
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Die Normseite ist eine Hilfsgröße, mit der man den Umfang eines Manuskripts abschätzen kann. Im Literaturbetrieb, Journalismus und in der Werbebranche dient diese als eine mögliche Berechnungsgrundlage für das Honorar von Autoren, Journalisten, Textern, Übersetzern oder Lektoren.
Inhaltsverzeichnis
Definition
Die Normseite wird definiert als Seite, die dergestalt formatiert wird, dass sie eine Anzahl Zeilen zu jeweils einer Maximalzahl an Anschlägen, inklusive Leerzeichen, enthält; es können jedoch auch weniger sein, da Wörter bei diesem Abrechnungsverfahren nicht getrennt werden. Die Definition berücksichtigt somit, dass (insbesondere literarische) Texte eine Einheit sind und daher auch „leere Bereiche“ (wie Leerzeilen, Absätze oder neue Kapitel) „sinngebend“ sein können.
Die Definition stammt noch aus der Zeit der Schreibmaschinen, als die Zeilenlänge von 60 Zeichen ganz einfach mit Hilfe eines Schiebereglers eingestellt werden konnte. In einem Textverarbeitungsprogramm lässt sich eine Normseite erstellen, indem man eine nicht proportionale Schrift (beispielsweise Courier) auswählt und die Seitenränder so einstellt, dass die maximale Anschlagszahl in eine Zeile passt. Für das freie Textsatzsystem LaTeX steht das Paket 'stdpage' zur Verfügung, mit dem man für den Verlag problemlos Normseiten (auch mit anderen Zeichen- oder Zeilenzahlen) erstellen kann.
Summenregelung
In Unkenntnis der Gegebenheiten arbeiten viele Autoren, Übersetzer oder Lektoren nicht mit "echten" Normseiten, sondern bestimmen die Zahl der Normseiten eines kompletten Textes anhand der Zeichenmenge. Dabei wird die Zeichenanzahl des Textes durch 30 × 60 = 1800 Zeichen geteilt. Berechnet man die Normseite auf diese Art, so enthält sie im Mittel 20 % mehr Text, als wenn sie tatsächlich physisch erstellt wird, da halbvolle Zeilen oder Seiten sowie die Formatierung von Dialogen nicht eingehen.
Daher wird von der VG Wort eine „Normseite“ vereinfacht als Normseite à 1500 Anschlägen[1] festgelegt.
Nationale Regelungen
Zur Normseite gibt es in verschiedenen Staaten abweichende Definitionen.
- Deutschland
- Festgelegt wurde sie ursprünglich in dem zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Verband deutscher Schriftsteller vereinbarten Normvertrag vom 1. Juli 1992: 30 Zeilen zu jeweils maximal 60 Anschlägen.
- Von der VG Wort vereinfacht als Normseite à 1500 Anschlägen.[1]
- Polen
- Bei einer vereidigten Übersetzung: 1125 Anschläge pro Seite, aufgerundet auf die ganze Seite.
- Österreich
- § 54 des österreichischen Gebührenanspruchsgesetzes besagte bis zu seiner Novellierung mit 1. Januar 2008, dass eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z. 1 dann als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Nach der Novellierung wurde die Norm so umgestellt, dass die Gebühr für schriftliche Übersetzungen für je 1000 Schriftzeichen zusteht und zur Ermittlung der Gebühr die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren ist.[2] Bei Literaturübersetzungen für österreichische Verlage wird üblicherweise wie in Deutschland die Normseite mit 30 Zeilen à max. 60 Anschläge zugrundegelegt.
Weitere Nutzung
Viele Verlagslektoren und Korrektoren nutzen die Normseite auch für ihre Verbesserungen und Anmerkungen, sowohl zwischen den Zeilen als auch am Rand und am Seitenende. Vielfach wird deshalb eine Formatierung in einer gut lesbaren, mittelgroßen Schrift wie beispielsweise Arial 11 gewünscht. Beim Einrichten der Seite nach dem Normseitenstandard bleiben auch bei eineinhalbfachem Zeilenabstand für die Korrekturen genügend große Ränder.
Siehe auch
Weblinks
- Die Normseite auf literaturuebersetzer.de
- Detailgenaue Dokumentvorlagen mit Zeilennummern für Word (MS-Office) und Writer (OpenOffice/LibreOffice) zum Download – literaturcafe.de
- Online-Tool zum Zählen von Normseiten auf charcount.com
Einzelnachweise
- ↑ a b Fragen – Antworten auf vgwort.de
- ↑ Österr. Gebührenanspruchsgesetz im RIS
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