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Oberstudiendirektor (OStD) ist eine Amtsbezeichnung für Beamte im höheren Schuldienst in Deutschland. Sie ist in Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert.
Der Oberstudiendirektor stellt im Schuldienst an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildende Schulen, und landesrechtlich auch z. B. an Fachseminaren das dritte Beförderungsamt nach der Ernennung zum Studienrat (Eingangsamt) dar. Das erste Beförderungsamt ist Oberstudienrat, das zweite Studiendirektor.
Die Beförderung zum Oberstudiendirektor ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit der Bestellung zum Schulleiter (einer Schule mit einer bestimmten Mindestgröße) oder zum Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien bzw. berufsbildenden Schulen verbunden. Die Bewerber sollen meist vertiefte Erfahrungen auf der Leitungsebene im Schulbereich (etwa als ständiger Vertreter des Schulleiters, als Fachabteilungsleiter einer Schule oder Schulaufsichtsbeamter, z. B. Fachberater) gesammelt haben. Formal kommen alle Lehrer der Besoldungsgruppe A 15 in Frage; bewerben können sich jedoch auch Beamte niedrigerer Besoldungsgruppen. Im Falle einer Auswahl wird dann aber erst jedes Beförderungsamt mit eventuellen Wartezeiten durchlaufen.
Schulleiter werden mit den unterschiedlichen Interessen der Schulgemeinschaft (Schülerschaft, Lehrerkollegium, Eltern, Schulträger) konfrontiert und müssen deren Anliegen richtig einschätzen können. Daher sind neben pädagogisch-fachlichen Kenntnissen diplomatisches Geschick, Durchsetzungsvermögen, Konfliktmanagement sowie eine sehr gute Kenntnis der Abläufe im Bereich der Schulverwaltung erforderlich, um diese Position qualifiziert ausfüllen zu können. Der Schulleiter ist kein „primus inter pares“, sondern Vorgesetzter und in einigen Ländern auch Dienstvorgesetzter der Lehr- und Verwaltungskräfte der Schule. Bei den Verwaltungskräften nimmt er diese Aufgabe im Auftrage des Schulträgers bzw. der zuständigen Schulbehörde wahr. Er beurteilt die Lehrkräfte bei unterschiedlichen Anlässen (zum Beispiel bei der Anstellung als Beamter auf Lebenszeit, Beförderung, Bewerbung um eine Funktionsstelle) und nimmt insofern eine Schlüsselposition für deren berufliches Fortkommen ein. Die Vorgesetztenfunktion nimmt er bei Beschäftigten des Schulträgers nur eingeschränkt wahr.
Die Stellen für Oberstudiendirektoren werden wie alle Stellen ausgeschrieben. Die Bewerber müssen sich im Bewerbungsverfahren für diese Stelle nach Leistung, Eignung und Befähigung gemäß Artikel 33 des Grundgesetzes qualifizieren. In einigen Ländern müssen sich die Bewerber auch dem zuständigen Schul- und Schulträgerausschuss vorstellen, der ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stelle hat. Die endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle trifft der Dienstvorgesetzte, in einigen Ländern ist auch die Zustimmung des Schulträgers nötig.
Siehe auch: Beamte
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