Studienrat (Deutschland)

Studienrat (Deutschland)
Lehrer
Laufbahn im Höheren Dienst
Amtsbezeichnung Besoldungs-
gruppe
Studienrat A13
Oberstudienrat A14
Studiendirektor A15
Oberstudiendirektor A16

Studienrat (Abk. StR) ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung für einen Beamten im höheren Dienst, der mit der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage besoldet wird,[1] in der Regel als Lehrer an einer höheren Schule in Deutschland arbeitet und Schüler bis zum Abschluss der Sekundarstufe II unterrichtet. Aus dem Dienst geschiedene tragen den Zusatz „a. D.“ oder „i. R.“. Es gibt Studienräte an Gymnasien, an Realschulen, an Gesamtschulen, an Berufsbildenden Schulen, an Weiterbildungskollegs, an wissenschaftlichen Einrichtungen der Länder (z. B. Niedersachsen) an Landesbildungszentren, an Förderzentren und in einigen Bundesländern im Hochschuldienst. In der DDR gab es auch den Ehrentitel Studienrat für einen Lehrer.

Daneben gibt es verbeamtete Lehrer an kirchlichen Schulen mit dem Titel „Studienrat im Kirchendienst“ oder kurz „StR i. K.“, die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, das dem Landesbeamtenrecht gleichgestellt ist. Die Amtsbezeichnung im nächsten Beförderungsamt ist Oberstudienrat.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für eine Ernennung, Bezeichnungen

Die Ernennung zum Studienrat setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (in der Regel mit mindestens zwei Hauptfächern sowie pädagogischem Ergänzungsteil), ein eineinhalb- bis zweijähriges Referendariat mit begleitender Ausbildung an einem Studienseminar und eine in der Regel dreijährige Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe voraus.

Baden-Württemberg

Bis 2009 wurde der Anwärter zum Studienrat als Studienassessor bezeichnet.

Bayern

In Bayern wird ein Anwärter mit 2. Staatsexamen (und Planstelle) Studienrat zur Anstellung genannt, das Kürzel z. A. wird nur noch intern geführt. Die Probezeit beträgt ab 2011 nicht mehr drei, sondern nur noch zwei Jahre.

Berlin

In Berlin wird der Anwärter Studienreferendar genannt. Seit 2004 werden in Berlin angehende Lehrer nach bestandenem 2. Staatsexamen nicht mehr verbeamtet, so dass auch die Amtsbezeichnung „Studienrat“ bei Neueinstellungen weitgehend entfallen ist.

Hessen

In Hessen erfolgt die Ernennung zum Studienrat nach Zuweisung einer Planstelle an einer höheren Lehranstalt.

NRW

Der Titel des Studienrats auf Probe in NRW ist StR a.P.

Niedersachsen

Auf Grundlage des am 1. April 2009 in Kraft getretenen Niedersächsischen Beamtengesetzes, NBG (§ 14 NBG, Zugang zu den Laufbahnen), kann seit 1. Juni 2010 in Niedersachsen gemäß § 8 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) – Bildung die Ernennung zum Studienrat, in der Regel bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, statt durch ein erfolgreich abgeschlossenes Referendariat (zweites Staatsexamen) auch nach mindestens vierjähriger, auch außerhalb des Lehrerberufes angesiedelter Berufserfahrung, die „innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes“ erworben wurde, erfolgen. Auch freiberufliche Tätigkeiten können, nach entsprechendem Nachweis, anerkannt werden. Fachliche Voraussetzung für die Ernennung ist ein akademischer Mastergrad oder ein „gleichwertiger Hochschulabschluss“, dem sich mindestens zwei in Niedersachsen zugelassene Unterrichtsfächer zuordnen lassen. Die vorherige berufliche Tätigkeit muss in mindestens einem der beiden zuordnungsfähigen Unterrichtsfächer „fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen“ und die Fähigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu „fachlich selbständiger Berufsausübung“ erwiesen haben. Während der maximal fünfjährigen Probe- und Bewährungszeit bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit (§ 19 Absatz 3 und 4 NBG) muss gemäß § 13 Absatz 1 NLVO – Bildung eine pädagogisch-didaktische Qualifizierung berufsbegleitend an einem niedersächsischen Studienseminar erfolgreich abgeschlossen werden, über deren Ausgestaltung die Niedersächsische Landesschulbehörde in Absprache mit dem niedersächsischen Kultusministerium entscheidet. Über die Frage der Bewährung bzw. Nichtbewährung nach Ende der Probezeit entscheidet unter Bezug auf § 19 Absatz 4 NBG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 NLVO – Bildung die Schulleiterin/der Schulleiter. Die niedersächsischen Studienseminare haben bei so genannten Quereinsteigern ein beratendes Mitspracherecht in fachdidaktischen und pädagogischen Fragen. Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 NBG auf die Probezeit angerechnet werden, „soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist“. Die Mindestprobezeit bis zur Lebenszeitverbeamtung beträgt gemäß § 19 Absatz 4 NBG in der Regel ein Jahr. EU-Bürger sind deutschen Staatsbürgern bei der Ernennung in der Regel gleichgestellt.

Einzelnachweise

  1. www.oeffentlicher-dienst.info, abgerufen am 16. Mai 2011

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