Ortsrecht

Ortsrecht

Das Ortsrecht (auch: Gemeinderecht, Kommunalrecht, Stadtrecht) ist das Recht einer Kommunalverwaltung, bestimmte gemeindespezifische Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Ortsrecht ist Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung. Auch die Sammlung der jeweiligen Satzungen und Verordnungen einer Kommune wird das Ortsrecht genannt.

Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. das Straßen- und Wegerecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz.

Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.

Inhaltsverzeichnis

Beschlussfassung

Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.

Ausgestaltungen

Beispiele für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Rechts sind:

Allgemeine Verwaltung

Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren

Finanzwesen

Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung

Vergaberecht

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.

Marktrecht

Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung

Hilfsdienste

Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau

Bildung, Kunst

Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung

Personenbeförderung

Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung

Straßenverkehrsrecht

Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung

Entsorgung/Versorgung

Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung

Umweltschutz

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Sozialwesen

Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung

Baurecht

Satzung zum Schutz des Straßensbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

Eigenbetriebe

Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdÖR)

Wegerecht

Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.

Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht

Weblinks


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