- Ortsrecht
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Das Ortsrecht (auch: Gemeinderecht, Kommunalrecht, Stadtrecht) ist das Recht einer Kommunalverwaltung, bestimmte gemeindespezifische Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Ortsrecht ist Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung. Auch die Sammlung der jeweiligen Satzungen und Verordnungen einer Kommune wird das Ortsrecht genannt.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. das Straßen- und Wegerecht oder das Landesstraf- und Verordnungsgesetz.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
Inhaltsverzeichnis
Beschlussfassung
Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
Ausgestaltungen
Beispiele für die Inanspruchnahme des gemeindlichen Rechts sind:
Allgemeine Verwaltung
Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
Finanzwesen
Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
Vergaberecht
Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
Marktrecht
Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
Hilfsdienste
Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, Kunst
Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
Personenbeförderung
Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
Straßenverkehrsrecht
Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/Versorgung
Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
Umweltschutz
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Sozialwesen
Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
Baurecht
Satzung zum Schutz des Straßensbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
Eigenbetriebe
Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdÖR)
Wegerecht
Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht
Weblinks
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