Assistenzprofessor

Assistenzprofessor

Hochschullehrer lehren und forschen an einer Hochschule innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbstständig und in eigener Verantwortung.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Allgemeines

In Deutschland gehören laut § 42 Hochschulrahmengesetz Professoren und Juniorprofessoren zur Gruppe der Hochschullehrer; in Baden-Württemberg gehören auch Hochschuldozenten zu ihnen.

Das Recht der Hochschullehrer in Deutschland ist ferner in den Hochschulgesetzen der Länder bzw. in eigenen Gesetzen (Bayern: Bayerisches Hochschullehrergesetz) geregelt. Auch in anderen Staaten gibt es eigene Hochschullehrergesetze, unter anderem in Dänemark. Nach einigen Landeshochschulgesetzen (z. B. Hessen) zählen zu den Hochschullehrern auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zur Einstellung als Professor erfüllen (in der Regel Privatdozenten) und vom Fachbereichsrat unter Zustimmung des Senats mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in ihrem Fach beauftragt wurden. Nach anderen Landeshochschulgesetzen (z. B. Baden-Württemberg) gehören dagegen Privatdozenten, Gast-, Honorar- und außerplanmäßige Professoren zum akademischen Mittelbau.

Das übrige Hochschulpersonal umfasst den sogenannten akademischen Mittelbau (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter) und die sonstigen Mitarbeiter (Technisches- und Verwaltungspersonal).

Hochschuldozent

Bis zum Inkrafttreten der 5. Änderung des Hochschulrahmengesetzes von 2002 und dessen Umsetzung in Landesrecht gab es in der Besoldungsordnung C die Amtsbezeichnung Hochschuldozent. Er wurde wie der Oberassistent und der Oberingenieur nach der Besoldungsgruppe C 2 besoldet und war wie diese Beamter auf Zeit (sechs Jahre, im Bereich der Medizin weitere vier Jahre), dabei wurden zuvor als Oberassistent oder Oberingenieur verbrachte Dienstzeiten auf die höchstzulässige Dienstzeit angerechnet. In besonders begründeten Ausnahmefällen konnte gemäß § 48 d Abs. 2 HRG für Hochschuldozenten ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden.

Von Bewerbern für Hochschuldozentenstellen mussten die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt werden. Dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllten sie daher nach näherer Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses wie Professoren selbständig. Nicht alle Bundesländer haben von der Möglichkeit, Stellen für Hochschuldozenten zu schaffen, Gebrauch gemacht.

Das Land Baden-Württemberg führte die Hochschuldozentur als eigenes Amt 2007 ein. Sie entspricht dem Konzept einer Lehrprofessur.

Situation in Österreich

In Österreich ist der Begriff „Hochschullehrer“ veraltet.

Das Hochschulgesetz 2005, welches sich ausschließlich auf die der Lehrerbildung dienenden Pädagogischen Hochschulen (bisher: Pädagogische Akademien) und nicht auf Universitäten bezieht, verwendet den Begriff Hochschullehrer nicht. Es spricht allgemein vom „Lehrpersonal“ (§ 72 Z 2), von „Lehrern“ (z. B. § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2) oder im besonderen von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal und Lehrbeauftragten (§ 18 Abs. 1).

Der früher geläufige Begriff des Hochschullehrers wurde auf Grund der schrittweisen Umwandlung der Hochschulen in Universitäten durch den Begriff „Universitätslehrer“ ersetzt, welcher aber selbst bereits ein „Auslaufmodell“ darstellt:

Universitätslehrer als organisationsrechtliche Kategorie

Gemäß § 19 Abs. 2 UOG 1993 (anzuwenden bis 31. Dezember 2003) gehörten Universitätslehrer zum wissenschaftlichen Personal der Universitäten, sie setzten sich zusammen aus den Universitätsprofessoren, Emeritierten Universitätsprofessoren, Gastprofessoren, Honorarprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Lehrbeauftragten.

Das seit 1. Januar 2004 voll anwendbare Universitätsgesetz 2002 kennt bei der Einteilung der Angehörigen der Universität den Begriff des Universitätslehrers nicht mehr: Gemäß § 94 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 gliedert sich das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal nur mehr in zwei Untergruppen: in die Universitätsprofessoren und in die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb, wobei innerhalb der letztgenannten Untergruppe den Universitätsdozenten eine Sonderstellung zukommt.

Universitätslehrer als personalrechtliche Kategorie

Noch immer Bedeutung hat der Begriff „Universitätslehrer“ im Dienstrecht der Beamten und im Arbeitsrecht der übergeleiteten Vertragsbediensteten: Gemäß § 154 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sind Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes die Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Bundeslehrer. Dem Abschnitt IIa des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 liegt eine ähnliche Abgrenzung zu Grunde. Für seit dem 1. Jänner 2004 neu aufgenommenes Universitätspersonal wird gemäß § 128 Universitätsgesetz 2002 ab dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrags auch diese Kategorie irrelevant sein.


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