- Lehrbeauftragter
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Ein Lehrbeauftragter ist eine Person, die an einer Hochschule Lehrveranstaltungen hält, ohne dafür in einem Beschäftigungsverhältnis mit dieser Hochschule zu stehen. Der Lehrbeauftragte wird auf Honorarbasis vergütet oder verrichtet seine Tätigkeit unentgeltlich. Im amerikanischen Sprachgebrauch wird vom Adjunct Professor gesprochen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsstellung
Der Lehrbeauftragte hat im Unterschied zu Hochschullehrern (nur Professoren mit Ausnahme der Privatdozenten) und akademischen Räten kein Beamtenverhältnis und im Unterschied zu wissenschaftlichen Angestellten und künstlerischen Angestellten kein Angestelltenverhältnis mit der Hochschule. Er ist selbständig und freier Mitarbeiter der Hochschule. Die freie Mitarbeiterschaft kann als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Hochschulträger ausgestaltet sein (z.B. im Lande Baden-Württemberg, vgl. § 56 Abs. 2 S. 2 LHG BaWü und im Freistaat Bayern, vgl. Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für den Bereich der Universitäten[1])
Je nach Eignung und der Maßgabe regelungstechnischer Vorschriften (Hochschulgesetz, Landesgesetz) kann ein Lehrbeauftragter nach einer mehrjährigen Tätigkeit zum Honorarprofessor ernannt werden. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt erfüllen. In der Praxis dekorieren sich jedoch die Universitäten mit Personen aus der Politik und Wirtschaft, um den Ruf des Lehrkörpers aufzuwerten.
Derzeitige Entwicklung und wirtschaftliche Lage
Der ursprüngliche Zweck von Lehrbeauftragten war es, Dozenten aus der beruflichen Praxis zu gewinnen, um das Lehrangebot der hauptberuflich Lehrenden der Hochschulen sinnvoll zu ergänzen. Lehrbeauftragte erhielten die Chance sich zu profilieren.
Es ist seit langem üblich geworden, dass Hochschulinstitute einen Stamm an bewährten Lehrbeauftragten haben. Der Lehrbetrieb an Hochschulen könnte ohne die Lehrangebote ihrer Lehrbeauftragten oft nicht garantiert werden.
Im Jahr 2005 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamts über 49.000 Lehrbeauftragte in Deutschland. Laut GEW übernimmt diese Gruppe an Universitäten bis zu neun, an Fachhochschulen sogar zwischen 25 und 50 Prozent der Lehrveranstaltungen.
Unter anderem haben Etat-Kürzungen an den Hochschulen dazu geführt, dass Lehrbeauftragte auch eingesetzt werden, um Kosten zu sparen. Die Vergütung liegt meist erheblich unter der Bezahlung hauptamtlich Lehrender. Dies ist insbesondere bedenklich, da nach einer Studie über die Arbeits- und Lebenssituation von Lehrbeauftragten[2] 46% der Lehrbeauftragten in Berlin angaben, dass Lehraufträge für sie die Haupteinnahmequelle darstellen.
Lehrbeauftragte sind selbständig. Im Gegensatz zu Beamten oder Angestellten im Lehrbetrieb müssen sich Lehrbeauftragte daher selbst im vollen Umfang krankenversichern und sich eine Alterssicherung selbst aufbauen. Hierbei ist zu beachten, dass selbständige Lehrbeauftragte in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI pflichtversichert sind, ihre Beiträge jedoch vollständig selbst entrichten müssen. Ebenso fehlen die Arbeitnehmern und Beamten zustehenden Rechte, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub oder ein Kündigungsschutz. Der Lehrauftrag kann jederzeit gekündigt werden; auch bei langjähriger Tätigkeit gibt es keinen Kündigungsschutz. Der Lehrbeauftragte haftet für sich und seine Tätigkeit selbst mit ggf. eigener Haftpflicht- und Unfallversicherung.
2011 forderte der 'Kunsthochschulbeirat NRW' bessere Bedingungen für Lehrbeauftragte. Die Vergütung sei seit 2002 nicht mehr angehoben worden; ihre Erhöhung vordringlich und unabdingbar.[3]
Derzeitige Entlohnung
An den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden für Lehraufträge pro unterrichteter Stunde 16,46 € bis 29,05 € an alle diejenigen gezahlt, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können, aber noch nicht habilitiert sind. Für diejenigen, die habilitiert sind, werden 28,22 € bis 51,98 € gezahlt. Mit der Lehrtätigkeit ggf. zusammenhängende Tätigkeiten wie Vorbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitungen, Korrekturen, Teilnahme an Prüfungen, Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.[4] Das bedeutet, dass ein Lehrbeauftragter für die Übernahme einer zusätzlichen Lehrveranstaltung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden für die komplette Lehrveranstaltung inklusive Vorbereitung etc. etwa 500 Euro im Semester erhält. Ein Professor erhält für die gleiche Tätigkeit bis zu 1500 Euro.[5]
Teilweise wird die Lehre nicht vergütet.[6] Seitdem in einigen Bundesländern Studiengebühren eingeführt wurden, wird zu beobachten sein, welches Bezahlverhalten gegenüber Lehrbeauftragten zukünftig praktiziert wird.
Vertretung in Hochschulgremien
Lehrbeauftragte sind in den Hochschulgremien nicht mit Sitz und Stimme vertreten, da sie keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Beschäftigten (Angestellte oder Beamte) der Hochschule sind. Nicht maßgeblich ist, dass sie nach den jeweiligen Landeshochschulgesetzen Hochschulangehörige bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Hochschulträger (z.B. dem Land Baden-Württemberg, vgl. § 56 Abs. 2 S. 2 LHG BaWü) stehen, verantwortlich angehende Akademiker ausbilden und evaluiert werden. Damit sind diese, wie die nichtwissenschaftlichen Angestellten und Arbeiter der Hochschule, von der Hochschulselbstverwaltung ausgeschlossen. Das wird teilweise als Demokratiedefizit kritisiert.
Weblinks
- Die Billigheimer der Wissenschaft. Spiegel-Online, 8. Januar 2007
- "Bestrafe einen, erziehe hundert". Spiegel-Online, 10. Mai 2007
- Zur Situation von Lehrbeauftragten an Berliner Hochschulen
- Wissenschaft zum Nulltarif - Artikel der SZ zur Situation der Lehrbeauftragten der LU München
- LandeshochschulG 2005 Baden-Württemberg (PDF; 562 kB)
Einzelnachweise
- ↑ http://hochschulrecht.gmxhome.de/gesetze/lavergv.htm
- ↑ Ergebnisse Umfrage Berliner Lehrbeauftragte - Studie des Institut für Soziologie der FU Berlin und der GEW BERLIN 2006 http://www.gew-berlin.de/6564.htm
- ↑ RP vom 12. Mai 2011, Seite A7
- ↑ § 101 HSG i. d. F. vom 4. Mai 2000 – GVOBl. Schl.-H. S. 416
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 16. April 2002 – III 241 – 3172.61 - ↑ Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 26. Juni 1997 – III 2901 – 3172.33
- ↑ ARD-Kultur
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