- Patent (Begriffsklärung)
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Ein Patent (mlat. littera patens ‚offener Brief‘) ist eine offen versandte, gesiegelte Urkunde zur Verleihung von Rechten an Private, sowohl an Einzelne als auch an Gruppen:
- Recht der befristeten alleinigen Nutzung eigener technischer Erfindungen, siehe Patent
- Bestallung als Offizier, siehe Offizierspatent
- Befähigungszeugnis eines Nautikers oder Schiffsingenieurs (Seepatent)
- Bestallung als Beamter, z. B. Befähigungsurkunde zum Unterrichten an der Primarschule in einigen Deutschschweizer Kantonen (Lehrerpatent)
- kantonale Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts, siehe Rechtsanwalt (Schweiz)
- Recht der Ausübung eines Gewerbes
- Erhebung in den Adelsstand (Adelspatent), siehe Nobilitierung und Adelsbrief
- im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation (Kaisertum) ein vom Kaiser verliehenes Privileg, beispielsweise die Verfassung der Goldenen Bulle über die Kurwürde
- im Kaisertum Österreich ein kaiserliches oder königliches Gesetz (Toleranzpatent von 1781, Protestantenpatent von 1861, Februarpatent von 1861, Silvesterpatent)
Ein Patent ist auch
- ein besonderes Maschenbild beim Stricken (Patentmuster: Voll- und Halbpatent)
- eine Art der Wärmebehandlung
Als Adjektiv bedeutet patent
- bewundernswert tüchtig, praktisch, klug in der Meisterung des Alltags
Siehe auch:Wiktionary: Patent – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenWiktionary: patent – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenDiese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
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