- Offizierspatent
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Der Begriff Offizierspatent kommt von lat. litterae patentes und bedeutet landesherrlicher „offener Brief“ und ist nach heutigem Sprachgebrauch eine Ernennungsurkunde. Durch das Patent wurde die Ernennung zu einem Offiziersdienstgrad wirksam und glaubhaft gemacht. Das Datum der Ausfertigung legte die Rangfolge im Dienstalter fest. Als Auszeichnung konnte es vordatiert werden, womit die Karriere des Inhabers beschleunigt wurde. Die dem Offizier zustehenden Vorrechte und Pflichten waren im Text vermerkt.
Das (oft aus wertvollem Pergament ausgefertigte) Patent für einen Militär-Beamten im Offiziersrang wurde in der Regel vom Kriegsminister ausgestellt. Unteroffiziere erhielten ebenfalls Bescheinigungen über ihre Beförderung, bei Portepeeunteroffizieren (Feldwebeln) war eine (aus Papier gefertigte) „Bestallung“ üblich.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
König Friedrich Wilhelm I. fertigte ab 1713 jedes Offizierspatent persönlich aus. Der Wortlaut jener Patentschrift blieb in der preußischen Armee bis 1919 kaum verändert erhalten.
In der Bundeswehr gibt es keine Offizierspatente im eigentlichen Sinne. An der Offizierschule des Heeres wird den Absolventen seit Ende 2002 nach dem Bestehen des Offizierlehrgang Teil 1 der Offizierbrief der Offizierschule des Heeres überreicht. An der Offizierschule der Luftwaffe sowie der Marineschule Mürwik werden den Absolventen in Anlehnung an die Tradition der Patentvergabe nach bestandenem Offizierlehrgang Lehrgangsurkunden verliehen, die den Titel Offizierspatent tragen. Diese Urkunden werden auf Grundlage einer bestandenen Offizierprüfung und eines positiven Lehrgangszeugnisses verliehen, haben allerdings nur einen rein symbolischen Charakter und begründen keinerlei rechtliche Ansprüche seitens der „Inhaber“, wie beispielsweise die Beförderung in einen Offizierdienstgrad. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Offizieranwärter ihre jeweilige Offizierprüfung bereits sehr früh ablegen (abhängig von der Teilstreitkraft im 9. - 15. Dienstmonat) und die Lehrgangsurkunden verliehen bekommen, jedoch erst nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit tatsächlich zum Offizier ernannt werden können.
Da es also in der Bundeswehr keine Offizierspatente im rechtlichen Sinne gibt, ist die die Beförderung zum Leutnant, dem niedrigsten Offizierdienstgrad in der Bundeswehr, ein reiner Verwaltungsakt, der gem. §27 Abs. II Nr. 2 Soldatengesetz neben dem entsprechenden Bildungsabschluss ein positives Lehrgangszeugnis der jeweiligen Offizierschule sowie eine Mindestdienstzeit von 36 Monaten für aktive Soldaten voraussetzt.[1] Für Reserveoffiziere gelten abweichende Voraussetzungen.
Schweiz
In der Schweizer Armee wird das Dokument, das die Beförderung zum Offizier bescheinigt, als Offiziersbrevet bezeichnet und üblicherweise vom Kommandanten des entsprechenden Lehrverbandes ausgestellt.
Patente in der Handelsschifffahrt
Die Befähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere in der Handelsschifffahrt hießen in der Vergangenheit ebenfalls Patente, und in der Umgangssprache werden die damit qualifizierten Offiziere noch immer als Patentinhaber bezeichnet. Das gilt gleichermaßen für nautische wie für technische Offiziere.
Offiziell wird der Begriff Patent bei Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt gebraucht wie z.B. beim Bodenseeschifferpatent.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ §27 Soldatengesetz - Laufbahnvorschriften. Website Buzer.de Gesetze. Abgerufen am 13. Dezember 2010.
Kategorien:- Allgemeine Truppenkunde
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