- Pauschbetrag
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Ein Pauschbetrag ist ein Mindestbetrag, der angerechnet wird, ohne Einzelbeträge z. B. durch Belege nachweisen zu müssen. Pauschbeträge dienen der Verwaltungsvereinfachung, da für die Finanzbehörde aufwendige Belegprüfungen vermieden werden können.
Beispiele für Pauschbeträge:
- ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (§ 9a Nr. 1 Buchst. a EStG) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit soweit nicht Versorgungsbezüge;
- ein Pauschbetrag von 102 Euro (§ 9a Nr. 1 Buchst. b EStG) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt;
- ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro (§ 9a Nr. 3 EStG) von den Einnahmen aus sonstigen Einkünften wie wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus bestimmten nachgelagert besteuerten Renten.
- ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro, der von den Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen wird; bei zusammen veranlagten Ehegatten, erhöht sich der Pauschbetrag auf insgesamt 1.602 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).
- ein Pauschbetrag von 102 Euro, der von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 9a Nr. 3 EStG) abgezogen wird.
- Behinderten-Pauschbetrag mit 310 bis 1.420 Euro; für behinderte Menschen, die hilflos (§ 33b Abs. 6 EStG) sind, und für Blinde erhöht sich dieser Betrag auf 3.700 Euro (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG)
- Hinterbliebenen-Pauschbetrag mit 370 Euro (§ 33b Abs. 4 EStG)
- Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro (§ 33b Abs. 6 EStG) für Pflegende von Pflegebedürftigen, wenn sie für ihre Pflegeleistung keine Vergütung erhalten.
- Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bei den Einnahmen aus bestimmten anderen Bezügen (§ 22, § 9a Nr. 2 EStG).
- Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten 72 Euro) für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b EStG, sofern keine Sonderausgaben nachgewiesen werden (§ 10c).
Pauschbeträge dienen, wie Freibeträge und Freigrenzen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Sie sind der Tatsache geschuldet, dass jede Tätigkeit zur Einnahmeerzielung eine Vielzahl von kleineren Aufwendungen verursacht. Weil diese Kosten häufig eine bestimmte Höhe nicht erreichen, können sie typisierend zum Abzug zugelassen werden. Damit wird auf die Vorlage von Einzelnachweisen auf seiten des Bürgers und auf die Prüfung des Einzelfalles auf seiten der Behörde verzichtet.
Siehe auch
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