- Personalnebenkosten
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Personalkosten bestehen aus den Kosten für Gehälter und Löhne, die als Lohnkosten bezeichnet werden, zudem aus den Kosten für soziale Aufwendungen, sowie aus den Personalnebenkosten wie zum Beispiel Entgeltfortzahlungen oder Fortbildungsmaßnahmen. Personalkosten beziehen sich außerdem immer auf einen Arbeitnehmer und einen bestimmten Zeitraum.
Zu den Personalkosten gehören Zahlungen von Versicherungsbeiträgen an Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- oder Unfallkassen. Diese Kosten werden meist geteilt, wobei nur der Anteil, den der Arbeitgeber zu zahlen hat, den Personalkosten angerechnet wird.
In Dienstleistungsbereichen machen Personalkosten üblicherweise 80 Prozent der Kosten aus. Häufig sind Personalkosten kurzfristig kaum zu beeinflussen, weshalb Personalkosten bei der Planung von Unternehmen eine wichtige Rolle spielen.
Buchung
- Lohnaufwand (Bruttolohn) an
- Bankkonto
- Zugang Lohnsteuerverbindlichkeit
- Zugang Verbindlichkeit Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil)
- Aufwand aus Gesetzliche Sozialkosten an
- Zugang Verbindlichkeit Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil)
Buchung von Sachbezügen
1. Lohnaufwand (Bruttolohn) an
- Umsatzertrag
- Umsatzsteuer (Deutschland)
2. Lohnaufwand (Bruttolohn ohne Sachbezug) an
- Zugang Lohnsteuerverbindlichkeit
- Zugang Verbindlichkeit Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil)
- Bankkonto (Auszahlungsbetrag)
3. Aufwand aus Gesetzliche Sozialkosten an
- Zugang Verbindlichkeit Sozialversicherung (Arbeitgeberanteil)
Aus dem Verhältnis von Personalkosten und Umsatz berechnet sich die Personalkostenquote.
Siehe auch: Lohnnebenkosten
Steuerliche Behandlung von Personalkosten
Ab dem 1. Januar 2008 sind Personalkosten zu einem bestimmten Prozentanteil von der Steuer absetzbar. Diese Änderung der Steuergesetzgebung wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Zahl der Arbeitslosen in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich zu senken. Der Prozentsatz orientiert sich dabei an dem Wert des Gewerbesteuerhebesatzes, d.h. bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % ist ein Prozentsatz von (1000 % - 400 %) = 600 % von der Steuer absetzbar.
Quelle: WMC2007/10 Nr.1 BRD/HE/60000
- Lohnaufwand (Bruttolohn) an
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