Pfarrverwaltungsrat

Pfarrverwaltungsrat

Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat zuständig.

Zu den Aufgaben des Gremiums zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal zum Beispiel in den Kindergärten. Dieses Gremium wird für jeweils acht/sechs Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt, wobei es auch Regelungen gibt, nach denen nach vier/drei Jahren jeweils die Hälfte des Gremiums neu gewählt wird. Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist gleichzeitig der Vorsitzende dieses Gremiums. Er kann den Vorsitz aber auch abgeben. Dann wird der Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Legislaturperiode berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger den Pfarrer/Pfarradministrator bei dieser Aufgabe.

Die beschriebenen Regelungen sind je Bistum verschieden. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs Jahren, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. Hier wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung nicht vom Pfarrgemeinderat, sondern ausschließlich von den Gemeindemitgliedern gewählt.

Auf jeden Fall ist jedoch eine Abstimmung von Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand geboten.[1]

In Österreich und in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gibt es keinen Pfarrverwaltungsrat, dessen Aufgaben übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. der Kirchengemeinderat.

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung

Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung#Bei_öffentlich-rechtlicher_Anerkennung

  1. Pfarrgemeinderatswahl 2009 in den Bistümern des Erzbistums Köln

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