Pfarrgemeinderat

Pfarrgemeinderat

Der Pfarrgemeinderat ist ein Gremium in einer katholischen Pfarrgemeinde/Kirchengemeinde, dessen Mitglieder zusammen mit dem Pfarrer und den anderen Pfarrgeistlichen und Mitarbeitern „zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen“ (can. 536 CIC). Er ist zu unterscheiden von der Kirchenverwaltung, die sich um die Vermögens- und Personalfragen kümmert.

Inhaltsverzeichnis

Pfarr-Gemeinderatswahl

Meist wird der Pfarrgemeinderat (abgekürzt PGR) von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde gewählt. Wer gewählt werden darf und wer nicht, hängt von der jeweiligen Satzung der Diözese ab. In einigen Diözesen kommen zu den gewählten Laien und den Seelsorgern noch einige vom Pfarrer delegierte Mitarbeiter/innen, etwa für Bereiche wie Caritas, Kinder- und Jugendarbeit. An der Wahl können in einigen Diözesen auch Gläubige teilnehmen, die nicht in der Pfarrei wohnen. In vielen Diözesen haben die Eltern jeweils das halbe Stimmrecht für ihre Kinder unter 16 Jahren. Gewählt werden darf ab 16. Vereinzelt (z.B. im Bistum Essen) wird der Pfarrgemeinderat aus entsendeten Vertretern von Gemeinderäten gebildet, die wiederum an den in einer Pfarrei bestehenden Kirchengemeinden gewählt werden.

Je nach Größe der Pfarre und der Ordnung der jeweiligen Diözese sind Mitgliederzahl und Aufgaben dieses Gremiums verschieden festgelegt. In mittelgroßen Pfarren hat der PGR etwa 10-15 gewählte Mitglieder, wozu noch einige Delegierte kommen.

Geschichtlich

Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten geht auf einen Beschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) zurück. Das Dekret Apostolicam Actuositatem über das Apostolat der Laien regt die Einrichtung beratender Gremien in den Pfarrgemeinden an. In dieser Entwicklung zeigt sich auch der Wandel von der ausschließlich pastoral versorgten zur Communiokirche.
Nach dem II. Vatikanischen Konzil war die Frage, wie werden die Beschlüsse von dort in Deutschland umgesetzt. Von daher hat 1972 – 1975 in Würzburg die Synode der Deutschen Bistümer getagt, dort wurden die Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils auf die Situation in Deutschland übertragen, und damit das nicht jede Diözese für sich macht und es einheitlich in Deutschland passiert, gab es diese Synode. Man hat dort – Laien und Kleriker – zusammen überlegt, wie die veränderte gesellschaftliche Situation und die Ergebnisse des Konzils in Deutschland umgesetzt werden können.

Ausschüsse und Agenden

Um seine Arbeit leisten zu können, bildet der Pfarrgemeinderat mehrere Ausschüsse -- in größeren Pfarren etwa zu den Themenbereichen Liturgie, Mission, Caritas, Jugend, Ehe und Familie, Senioren, Massenmedien, Festgestaltung, Bau und Verwaltung. In diese Ausschüsse werden meist auch Nichtmitglieder des PGR berufen, was zu einer breiteren Mitarbeit der Kirchenbesucher führt.

Für die Diözesen in Deutschland gilt im Rückgriff auf die Würzburger Synode (1976): Lediglich beratend wird der Pfarrgemeinderat bei allen Angelegenheiten tätig, die dem Pfarrer als beauftragtem Seelsorger und Leiter der Gemeinde übertragen sind. Beschließen kann er Maßnahmen, die den Dienst der Gemeinde für die Gesellschaft und die Welt betreffen: zum Beispiel Caritas, Medien, Dritte-Welt-Projekte, Politik und Kirchenasyl. Nicht in die Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates fallen Fragen der Vermögensverwaltung. Für sie ist der Pfarrverwaltungsrat, die Kirchenverwaltung oder der Kirchenvorstand zuständig.

Eine Abstimmung zwischen dem Kirchenvorstand, der Kirchenverwaltung oder dem Pfarrverwaltungsrat ist sinnvoll.

Regionale Besonderheiten

In Österreich und einigen süddeutschen Diözesen ist der Pfarrgemeinderat bzw. der Kirchengemeinderat neben der Pfarrmitarbeit auch für die Vermögensverwaltung zuständig und in diesem Bereich auch beschlussfähig; im Bistum Rottenburg-Stuttgart wird der Pfarrgemeinderat als Kirchengemeinderat (kurz KGR) bezeichnet.

Eine Ausnahme in den Agenden bildet in Deutschland das Bistum Regensburg. Hier wurde 2005 § 536 des weltweit geltenden kirchlichen Gesetzbuchs CIC (1983) umgesetzt, der wie folgt lautet: „Wenn es dem Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt.“ Damit wurden die Rechte der Pfarrgemeinderäte in der Diözese Regensburg reduziert.

In den evangelischen Kirchen sind für das gewählte Leitungsgremium der Gemeinde die Bezeichnungen Kirch(en)gemeinderat, Gemeindevorstand, Gemeindekirchenrat, Presbyterium oder Ältestenkreis gebräuchlich (vgl. dazu Kirchengemeindeleitung). Abhängig von der Kirchenverfassung gehen die Kompetenzen dabei über die eines Pfarrgemeinderates hinaus und erstrecken sich auf sämtliche Fragen des Gemeindelebens bis hin zur Wahl eines Gemeindepfarrers.
Dass evangelische Pfarrer in ihrem Gemeinderat eine schwächere Stellung haben als bei den Katholiken, hängt u.a. mit dem Priesterbild (keine Priesterweihe) zusammen.

Weblinks

Offizielle Website Pfarrgemeinderatswahlen 2009 im Erzbistum Köln und den Bistümern Aachen, Essen, Paderborn, Münster und im Offizialat Oldenburg

Offizielle Website Kirchengemeinderatswahl 2010 in der Diözese Rottenburg-Stuttgart


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