Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde

Als Vollstreckungsbehörde wird die Behörde bezeichnet, die für die Beitreibung von Außenständen der Gemeinden, Landkreise, Länder, dem Bund und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften zuständig ist.

Im Gegensatz zu privatrechtlichen Forderungen wird bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in den meisten Bundesländern nicht der Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht tätig, sondern die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde beschäftigt eigene Vollziehungsbeamte (in Niedersachsen „Vollstreckungsbeamte“) und ist zumeist Teil der Gemeinde-/Samtgemeinde-/Stadt-/Kreiskasse oder einer Landesbehörde (z. B. Finanzämter, Klosterkammer Hannover, Zollämter) die durch Gesetz zur öffentlich-rechtlichen Vollstreckung ermächtigt wurden. Auch kann eine Kommune in Niedersachsen gemäß den Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde auf ihre kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts unter bestimmten Umständen übertragen. Dies ist zum Beispiel im Landkreis Nienburg/Weser der Fall beim Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg/Weser, Anstalt des öffentlichen Rechts.

Die Vollstreckung richtet sich dabei auf Landes- bzw. Kommunalebene nach landesrechtlichen Vorschriften und bei Finanzämtern und Bundesbehörden entsprechende bundesgesetzliche Regelungen wie die Abgabenordnung oder das Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nicht primär nach der Zivilprozessordnung, welche jedoch im Regelfall zumindest teilweise, insbesondere bezüglich der Pfändungsfreigrenzen und der Pfändbarkeit von Vermögen, für anwendbar erklärt wird.

Grundsätzlich wird die Vollstreckungsbehörde tätig bei sogenannten öffentlich-rechtlichen Forderungen wie z. B.:

Gewerbesteuern, Grundsteuern, Hundesteuer, Abfallgebühren, Kanalgebühren, Schornsteinfegergebühren Bußgeldern oder auch Rundfunkgebühren. Innerhalb der Vollstreckungsbehörden findet meistens eine Unterscheidung zwischen Vollstreckungsaußendienst und Vollstreckungsinnendienst statt.

Der Außendienst

Der Außendienst wird von den Vollziehungsbeamten (siehe auch Artikel „Vollziehungsbeamter“) wahrgenommen. Die Befugnisse unterscheiden sich je nach Bundesland sehr stark. Im allgemeinen kann man jedoch sagen, dass der Außendienst die Rolle des Gerichtsvollziehers wahrnimmt. Aufgabe ist daher primär das Aufsuchen der Schuldner und das Pfänden beweglicher Gegenstände. Wichtig ist, dass die Vollstreckungs-/Vollziehungsbeamten hoheitlich tätig werden, weswegen z. B. ein von einem Schuldner ausgesprochenes Hausverbot jederzeit durch einen einfach zu erwirkenden Gerichtsbeschluss („Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss“) aufgehoben werden kann.

Der Innendienst

Aufgabe des Innendienstes ist es vor allem, Forderungspfändungen durchzuführen. Allgemein bekannt sind dabei die Lohn- und Kontenpfändung. Häufig durchgeführt wird auch die Mietpfändung sowie die Pfändung von Ansprüchen aus Rechnungen. Ferner gehört zu den Aufgaben des Innendienstes die Zwangsversteigerung von Grundstücken und die Einleitung von Insolvenzverfahren.

Strafrecht

Nach dem deutschen Strafrecht – was mit der Vollstreckungsbehörde sachlich und thematisch nichts zu tun hat – ist die zuständige Behörde für die Vollstreckung grundsätzlich die Staatsanwaltschaft (und dort der Rechtspfleger). Im Jugendstrafrecht obliegt die Vollstreckungsleitung dem Jugendrichter. Die in der Justizvollzugsanstalt tätigen Beamten nennt man Vollzugsbeamte.

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