- Politischer Beamter
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Politischer Beamter ist in Deutschland ein Beamter, der auf Grund seines herausgehobenen Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig ist und deshalb stets des persönlichen Vertrauens der Regierung bedarf.
Einstweiliger Ruhestand
Ein politischer Beamter, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, kann gemäß § 54 Bundesbeamtengesetz (BBG) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Einzelheiten regelt Absatz 1, Nrn. 1 bis 8. Gründe können nach § 55 organisatorische Veränderungen einer Behörde sein.
Ein politischer Beamter auf Probe kann nach § 36 BBG jederzeit entlassen werden.
Wer politischer Beamter ist, bestimmen laut § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Landesbeamtengesetze (nicht abschließend). Im Bundesbereich gehören dazu
- Staatssekretäre (Besoldungsgruppe B11);
- der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung (Besoldungsgruppe B11), dessen Stellvertreter und der Stellvertretende Sprecher der Bundesregierung (jeweils B10);
- Ministerialdirektoren (in der Regel Abteilungsleiter in Bundesministerien) (Besoldungsgruppe B9);
- bestimmte höhere Beamte des auswärtigen Dienstes (ab Besoldungsgruppe B3, sowie alle Botschafter);
- Beamte der Nachrichtendienste Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Militärischem Abschirmdienst (MAD) ab der Besoldungsgruppe B6.
Ebenso können alle Soldaten ab dem Dienstgrad Brigadegeneral (Besoldungsgruppe B6) nach § 50 Soldatengesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Bei der Bundespolizei hingegen kann lediglich der Präsident des Bundespolizeipräsidiums (Besoldungsgruppe B9) in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Darüber hinaus unterliegen der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldung R9, vergleichbar B9), der Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Besoldung B5) und der Präsident des Bundeskriminalamtes (Besoldung B9) dieser Bestimmung.
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