- Ausschlussfrist
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Als Ausschlussfrist (oder auch Verfallsfrist genannt) wird im deutschen Zivilrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen; auch wenn der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Ein Gerichtsbeschluss wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (1 J.) unanfechtbar, obwohl das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt wurde, etwa weil das Urteil nicht zuging.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung zu Verjährungsfristen
Im Unterschied zu Verjährungsfristen (vgl. Verjährung), deren Ablauf nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, und die deshalb nur nach Erhebung einer entsprechenden Einrede zu beachten sind, führt der Ablauf von Ausschlussfristen (auch "Verfallfristen" oder "Präklusionsfristen" genannt) zum Erlöschen des Anspruchs oder des Rechts selbst und sind von Amts wegen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
Ausschlussfristen sind in verschiedenen gesetzlichen Regelungen vorgesehen (etwa die Anfechtungsfrist wegen Drohung oder arglistiger Täuschung gem. § 124 BGB), werden aber häufig einzelvertraglich vereinbart. Sie sind vor allem im Arbeitsrecht weit verbreitet und verdrängen dort regelmäßig (wegen ihrer relativ kurzen Dauer von häufig zwei bis sechs Monaten) die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nahezu alle Tarifverträge enthalten solche Ausschlussfristen.
Ausschlussfristen im Arbeitsrecht
Ausschlussfristen können in Arbeitsverträgen (dann häufig Ausschlussklauseln genannt), Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart werden. Es gibt einstufige Ausschlussklauseln, die entweder die schriftliche Geltendmachung eines Anspruch gegenüber der anderen Seite oder seine gerichtliche Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist fordern, oder zweistufige Klauseln, die Ausschlussfristen sowohl für die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Geltendmachung vorsehen. Ausschlussfristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Sie sind von den Arbeitsgerichten von Amts wegen zu beachten, also auch dann, wenn sich keine Seite darauf beruft.
Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt sind; das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag entgegen § 8 Tarifvertragsgesetz nicht im Betrieb ausgelegt hat. Unterlässt der Arbeitgeber bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen, dem Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen mit einem Hinweis auf die geltenden Tarifverträge auszuhändigen, kann er zum Ersatz für den erloschenen Anspruch verpflichtet sein, wenn der Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.[1]
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die kürzer als drei Monate sind, nach § 307 BGB unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.[2] Auch die Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche muss mindestens drei Monate betragen.[3] Zu kurze arbeitsvertagliche Ausschlussklausel sind insgesamt unwirksam, die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Sie fallen bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg. Unwirksam sind arbeitsvertragliche Ausschlussfristen auch dann, wenn sie im schriftlichen Arbeitsvertrag ohne besonderen Hinweis und unter falscher oder missverständlicher Überschrift eingeordnet sind.
In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dürfen auch kürzere Ausschlussfristen als drei Monate vereinbart werden.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Mindestlöhnen können nach § 9 Satz 3 Arbeitnehmerentsendegesetz ausschließlich in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss hier mindestens sechs Monate betragen.
Quellen
- ↑ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. November 2003, 5 AZR 676/02
- ↑ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05, AP Nr 7 zu § 307 BGB
- ↑ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, AP Nr 1 zu § 310 BGB
Literatur
- allgemein:
- Creifelds (Begründer), Klaus Weber (Hrsg.), Rechtswörterbuch, Stichwort: Ausschlussfrist (verweist auf Stichwort "Frist"), 19. Auflage, München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-55392-9
- zum deutschen Arbeitsrecht:
- Thomas Dieterich u.a. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, München 2010, Verlag: C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60876-6
- Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb: Arbeitsrecht-Kommentar. 2. Auflage. O. Schmidt, Köln 2006, ISBN 3-504-42658-6.
- Wolfdieter Küttner: Personalbuch 2010, Stichwort: Ausschlussfrist, 17. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-57813-7
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