Pflichtmitgliedschaft

Pflichtmitgliedschaft

Eine Pflichtmitgliedschaft ist die gesetzliche Verpflichtung für eine (natürliche oder juristische) Person, Mitglied einer Organisation zu werden. Die Pflichtmitgliedschaft stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit (im Fall der Closed-Shop-Regelung der Koalitionsfreiheit) dar und ist daher nur in begründeten Fällen zulässig. In vielen Fällen wird die Pflichtmitgliedschaft (als Zwangsmitgliedschaft) von Teilen der Betroffenen abgelehnt. Prominentes Beispiel und Dauerbrenner ist die Ablehnung der Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die damit oft verbundene Zahlungsverzögerung bzw. Verweigerung von Beitragszahlungen der Zwangsmitglieder.

Pflichtmitgliedschaften können auch vertraglich vereinbart werden. So bestehen bei Einkaufszentren oft Werbegemeinschaften, denen alle Geschäfte des Zentrums beitreten müssen.[1]

In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft freistellen zu lassen. Dies gilt z. B. für die VG Wort oder die GEMA.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft ist ein staatliches Instrument, um den Bestand von Institutionen zu sichern, deren Aufgaben sich der Staat zu eigen gemacht hat.

Die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z. B. IHK oder verfasster Studierendenschaft) ist ein Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Als gerechtfertigt gilt ist sie nur, wenn der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.[2]

Entsprechend dieser Beschränkung auf das Erforderliche, hat das einzelne Mitglied im Rahmen des staatlichen Rechtes einen Anspruch darauf, dass sich die Organe im Rahmen des für ihren Auftrag Erforderlichen halten und sich nicht darüber hinaus betätigen. So haben z. B. die Studentenschaften in Deutschland kein allgemeinpolitisches Mandat, sondern sind in ihrer Arbeit auf die Wahrnehmung studentischer Interessen beschränkt.

Beispiele

Pflichtmitgliedschaften existieren in Deutschland und Österreich unter anderem in folgenden Bereichen:

Unzulässige Pflichtmitgliedschaften

Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer eines Betriebes einer Gewerkschaft beizutreten (Closed Shop) ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit unzulässig.[3]

Ebenfalls unzulässig ist nach Meinung des gleichen Gerichts die in Frankreich bestehende Pflicht für Jäger, Jagdgenossenschaften beizutreten.[4] Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht deutscher Landeigentümer (nicht Jäger!) zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften als zulässig an.[5]

Kritik

Viele der unfreiwilligen Mitglieder empfinden die Pflichtmitgliedschaft als ungerechtfertigte Zwangsmaßnahme, da sie der Ansicht sind, für die nicht unerheblichen Beiträge keinen direkten Nutzen daraus ziehen zu können. Auch werden immer wieder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft erhoben.

In Österreich wurden daher 1995 Abstimmungen über die Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft bei verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer usw.) durchgeführt. Dabei wurden die Pflichtmitgliedschaften von den jeweiligen Mitgliedern bestätigt.

Seit dem 4. Jänner 2008 ist die Zwangsmitgliedschaft in der österreichischen Wirtschaftskammer im Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 120a) verankert. Dagegen wurde von Kritikern unter anderem bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Artikel 87 und 43 des EG-Vertrages eingereicht.

Diskussion über die IHK-Pflichtmitgliedschaft

Eine heftige Diskussion wird in Deutschland über die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt. Eine Vielzahl von Organisationen und Initiativen engagieren sich, angeführt vom Bundesverband für freie Kammern, gegen die Zwangsmitgliedschaft.[6] Ihre Argumente:

  • Die hohen Mitgliedsbeiträge stehen im Missverhältnis zu den - nicht erbrachten – Leistungen der Kammer.[7]
  • Die Fiktion eines Gesamtinteresses der Wirtschaft ist eine leere Illusion.[8]
  • Nicht die Arbeit oder gar Existenzberechtigung der IHK stehe zur Disposition, sondern lediglich die Zwangsmitgliedschaft.[9]

Die Kammern selbst argumentieren:

  • Das Angebot an öffentlichen Gütern durch die IHKn kommt allen zugute.
  • Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft führt zu mehr Bürokratie.
  • Ehrenamtliches Engagement der Unternehmen senkt Kosten, auch für die Wirtschaft.
  • IHKn stärken den Standort und seine Unternehmen.

(In Thüringen ist mindestens ein Fall bekannt, wo im negativ beschiedenen Antrag auf Grunderwerb zur Geschäftserweiterung eines Kleinunternehmens aus Förderflächen der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) kein Vertreter des regionalen Servicecenters RSC der IHK anwesend war.)

  • IHKn sind die Plattform für Kommunikation und gemeinschaftliches Handeln.
  • IHKn beraten jedes Jahr fast 350.000 Existenzgründer.[10]

In seiner Entschließung vom 1. April 1998 hält der Deutsche Bundestag Kammern in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Pflichtmitgliedschaft als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft für weiterhin erforderlich und sachgerecht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Nichtannahmebeschluss vom 7. Dezember 2001 die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichtmitgliedschaft nicht zur Entscheidung angenommen.[11]

Die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ist nach Ansicht der Verfassungsrichter mit dem Grundgesetz vereinbar (Abs. 26). Gleichwohl hat das BVerfG festgehalten: „Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens im entsprechenden Bereich, verlangt vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen.“ (Abs. 38)

Einzelnachweise

  1. zu den Grenzen siehe auch: OLG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2004 – Az. 4 U 100/03
  2. BVerfGE 38, 281, 302
  3. Az.: 52562/99 und 52620/99 „Sorensen und Rasmussen gegen Dänemark“
  4. Urteil vom 29. April 1999, NJW 1999, S. 3695
  5. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – Az. 3 C 31.04, NVwZ 2005
  6. Kooperaionspartner des Bundesverbandes für freie Kammern
  7. Dr. Dirk Bisping, Vorstandsmitglied des Berufsverband der Selbstständigen in der Informatik (BVSI e. V.), zitiert nach Die Welt vom 28. Mai 2003.
  8. Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (online)
  9. FDP Bremen (online)
  10. IHK Rhein-Neckar
  11. Beschluss vom 7. Dezember 2001 – Az. 1 BvR 1806/98
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