- Reichsherrschaft Homburg
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Die Herrschaft Homburg war ein historischer Kleinstaat, der von 1276 bis 1806 im südöstlichen Teil des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen existierte. Auch „Homburger Land“ oder „~ Ländchen“ genannt, umfasste sie im Wesentlichen das Gebiet der heutigen Gemeinde Nümbrecht und der Stadt Wiehl im Oberbergischen Kreis.[1]
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die Herrschaft Homburg, größtenteils umgeben vom Herzogtum Berg und im Norden angrenzend an die Grafschaft Gimborn, kommt im Jahre 1259 durch Heirat von Gottfried I. von Sayn mit der Erbin Jutta von Isenburg an das Haus Sayn.
Das heutige Schloss Homburg wurde zunächst als „Hohe Burg“/Höhenburg, als Adelssitz zwischen 1260 und 1276 erbaut. Gottfried übertrug die Herrschaft 1276 als sein Allod dem König Rudolf von Habsburg, der sie ihm als Lehen an ihn zurückgab; damit sollte der Status der Reichsunmittelbarkeit erreicht werden. Durch dieses Vorgehen konnten die Grafen zu Sayn ihren Herrschaftsanspruch über das Homburger Land über Jahrhunderte gegen die Vereinnahmungsversuche durch die Grafen von Berg sichern. Bei der Teilung der Grafschaft Wittgenstein fällt Homburg an Wittgenstein-Berleburg.
Im Jahr 1806 wurde das Gebiet mit dem Großherzogtum Berg zusammengelegt, das 1815 in die Provinz Jülich-Kleve-Berg überging und damit 1822 Teil der preußischen Rheinprovinz wurde.
Literatur
- Gründliche Deduction Daß das Ambt Homburg Ein wahres Stück Des Chur-Pfältzischen Lehens der Gantzen Graffschafft Sayn à sæculis her gewesen, und von den Gräflich Sayn- und Wittgensteinischen Aelter- und Jüngeren Stamms-Linien dafür stets erkannt worden, mithin das Hohe Chur-Hauß Pfaltz sich in dem undencklichen Besitz des Dominii directi und Lehenherrlicher Gerichtsbahrkeit darüber befinde, und bey der von dem Grafen Ludwig Ernst zu Sayn-Wittgenstein entgegen dessen Vettern Grafen Ludwig Ferdinand zu Sayn-Wittgenstein-Berlenburg angebrachter Vindications-Klag durch des letzteren neulichen Widerspruch so wenig, als deswegen einseits erwürckte Mandata des Hoch-Preißl. Kayserl. und Reichs-Cammer-Gerichts gestöhrt, oder demselben einiger Weiß eingegriffen werden könne. Folglich Standhaffte Widerlegung Des so genannten Historisch- und Rechtlichen Beweises in Possessorio & Petitorio, Daß Homburg eine Reichfreye allodiale Herrschafft, und gemelter Streit für ein Höchstes Reichs-Gericht gehörig seye. Mannheim 1752 ULB Halle
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Schild: Chronik der Gemeinden Nümbrecht und Marienberghausen. Gummersbach 1977
Weblinks
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